Autor: (November 2009)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Wer-bungskosten abziehbar sein können. Und zwar für den Fall, dass das Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung erfolgt. Die Neuregelung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2004 steht dem nicht entgegen.
Die Entscheidung hat einige Praxisbedeutung, da viele Studenten zunächst eine Berufausbildung machen und erst dann Studieren.
2004 hatte der Gesetzgeber auf die veränderte Haltung des Bundesfinanzhofes zu den Ausbil-dungs- und Studiumskosten reagiert und den Abzug durch eine Gesetzesänderung eingeschränkt. Mit § 12 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber erstmalige Berufsausbildungen und Erststudiengänge vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Als Auffangregelung hat er die Geltendma-chung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR zugelassen. Begründet wurde diese Unterscheidung damit, dass bei einer Erstausbildung oder Erststudium ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen typisierend nicht gegeben sei. Eine Ausnahme besteht für Erstausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Wie sich Werbungskostenabzug und Sonderausgabenabzug unterscheiden
Dieser Unterschied kann bedeutsam sein. Erstens ist der Abzug auf 4.000 EUR begrenzt, während er dies nicht ist, wenn die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zweitens können Sonderausgaben nur mit Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden. Es wird bei Studenten oder Auszubildenden häufig an Einkünften über dem Grundfreibetrag mangeln, so dass sich die Aufwendungen als Sonderausgaben letztlich steuerlich nicht auswirken können. Bei einem Ansatz als vorweggenommene Werbungskosten wären negative Einkünfte, die bei fehlenden Einnahmen entstünden, vortragsfähig in Folgejahre. Es waren nicht zuletzt die auf-grund dieser Vortragsfähigkeit befürchteten Steuerausfälle, die den Gesetzgeber 2004 bewegten, die Beschränkung einzuführen.
Zweitausbildung
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG betrifft ausdrücklich die erstmalige Ausbildung bzw. das erstmalige Studium. Für ein Zweitstudium oder Aufbaustudium oder eine Zweitausbildung gilt das Abzugsverbot also nicht. Damit bleiben insbesondere Aufwendungen, die durch berufliche Um-schulungen und Neuorientierungen entstehen, weiterhin als Werbungskosten abziehbar. Ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen ist allerdings nach wie vor Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit.
Dilemma: Erststudium als Zweitausbildung
Folgt ein Erststudium auf eine schon abgeschlossene Berufsausbildung, scheinen die für das Erststudium geltenden Grundsätze mit denen, die für die Zweitausbildung gelten, zu kollidieren. Denn während bei Erstausbildung einschließlich Erststudium der hinreichend konkrete Veranlassungs-zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit typisierend ausgeschlossen sein soll, ist dies für die Zweitausbildung nicht der Fall. Der BFH hat diesen Widerspruch folgendermaßen aufgelöst: Der zunächst ohne Unterschied jedes Erststudium einbeziehende Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG benachteilige in gleichheitswidriger Weise die Steuerpflichtigen, die nach abgeschlossener Be-rufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen. Sie seien gleich zu behandeln mit Steuerpflichtigen, die eine zweite nichtakademische Ausbildung oder die ein Zweitstudium absolvieren. Damit legt der BFH § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform so aus, dass nur das Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, typi-scherweise also das Studium unmittelbar im Anschluss an die (Fach-)Hochschulreife nicht als Werbungskosten absetzbar ist.
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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing
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