Autor: Peter Wissing (Februar 2010)
Reisekosten, bei denen sich berufliche und private Aspekte vermischen, sind naturgemäß seit jeher streitbehaftet. Der große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat nun einen lan-ge erwarteten Beschluss gefasst, der nun im Januar 2010 veröffentlicht wurde.
Der große Senat des BFH hat beschlossen:
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebens-führung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Im Streitfall flog der Steuerpflichtige für vier Messetage insgesamt sieben Tage nach Las Vegas. Das Finanzgericht (FG) erlaubte den Werbungskostenabzug der Flugkosten zu 4/7. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamtes, welches vor allem auf die bis-herige Rechtsprechung verweist, wonach gemischte Aufwendungen nicht aufgeteilt werden dürfen, sondern insgesamt der nicht abzugsfähigen Privatsphäre zuzurechnen sind. Der VI. Senat des BFH wollte sich dem FG anschließen und legte das Verfahren dem Gro-ßen Senat vor.
Der Große Senat schloss sich in diesem Beschluss im Wesentlichen dem VI. Senat an und gab damit seine bisherige Rechtsprechung teilweise auf. Der Steuerpflichtige im Streitfall kann somit 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten abziehen.
Ein Abzug der Aufwendungen komme nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objekti-vierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehle.
Bisherige Handhabung
Ist eine Reise nach der Gesamtbetrachtung insgesamt nicht der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen, fallen grundsätzlich alle Reisekosten unter das Abzugsverbot.
Einzelne zusätzliche Aufwendungen können jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskos-ten sein. Dies setzt voraus, dass einzelne Aufwendungen von den übrigen Reisekosten sicher und leicht abgrenzbar und ausschließlich durch den Beruf/Betrieb veranlasst sind. Dabei kann es sich z. B. um Kursgebühren, Eintrittsgelder, Fahrtkosten am Reiseort han-deln.
Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sowie die Aufenthaltskosten fielen bei solchen gemischt veranlassten Reisen nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis aber unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG und waren gar nicht absetzbar.
Fazit
Viele Fortbildungsveranstalter berücksichtigen beim Aufbau des Fortbildungsangebotes die Kriterien der Finanzverwaltung für die betriebliche Abzugsfähigkeit. Vorteile bringt die Entscheidung aber vor allem in den Fällen, wo eine berufliche Reise oder Fortbildung z.B. mit einem anschließenden privaten oder touristischen Aufenthalt kombiniert wird.
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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing
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