Autor: Peter Wissing (März 2010)
Bedingt durch die Verluste, die sich durch die Finanzmarktkrise ergeben haben ist das Thema Verlustverrechnung von Altverlusten bis Ende 2008 bedeutender geworden als gedacht. Dabei können Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor der Einführung der Abgeltungs-steuer realisiert wurden (sog. Altverluste), nur zeitlich befristet bis einschließlich 2013 mit Gewin-nen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Im Folgenden sollen Möglichkeiten der Verrechnung aufgezeigt werden.
Schwierigkeiten ergeben sich hierbei für den Steuerpflichtigen bei der Verrechnung von sog. Alt-verlusten daraus, dass Spekulationsverluste i. S. des § 23 EStG alter Fassung grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnet werden können. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurde jedoch die Definition geändert: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren führen in Zukunft nicht mehr zu sonstigen Einkünften i. S. des § 23 EStG mit denen verrechnet werden kann, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen wie Zinsen oder Dividenden ist ebenfalls nicht möglich. Für viele Anleger wären Altverluste daher steuerlich verloren, wenn der Gesetzgeber nicht eine zeitlich beschränkte Verrechenbarkeit von Altverlusten mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren bis einschließlich 2013 vorgesehen hätte.
Durch diesen relativ kurzen Verrechnungszeitraum, zusammen mit den Verlusten, die für viele Steuerpflichtige durch die Finanzmarktkrise entstanden sind, ergibt sich ein zeitlicher Druck.
Für die Verlustverrechnung weisen die Banken die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren i. S. des § 20 Absatz 2 EStG, die bis einschließlich 2013 mit Altverlusten verrechenbar sind, gesondert aus. Die Verrechnung erfolgt aber über die Einkommensteuererklärung.
Strategien zur Nutzung von Altverlusten
Im Folgenden sollen nun Möglichkeiten zur gezielten Nutzung von Altverlusten dargestellt werden.
Altverluste können mit sämtlichen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Hierzu zählen z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen, Finanzinnovationen, Zertifikaten und Anteilen an offenen Fonds.
Diese Strategie erfordert aber, auch im Hinblick auf den befristeten Zeitkorridor bis 2013, wiederum eine spekulative Anlagepolitik. Viele Anleger ziehen sich derzeit aber auf sicherere und weni-ger spekulative Anlagestrategien zurück.
Wer aufgrund der erlittenen Verluste oder aufgrund seiner Markteinschätzung derzeit lieber konservativ anlegt, kann trotzdem ein paar Strategien für den kurzen Zeitraum bis Ende 2013 nutzen um die Verlustvorträge nicht steuerlich verfallen zu lassen.
Verkauf und Rückkauf
Um Altverluste zu nutzen, können gezielt Gewinne realisiert werden, indem Wertpapiere mit Kurs-gewinnen verkauft und anschließend sofort wieder gekauft werden. Abgesehen von den Kauf- und Verkaufsspesen und eventuellen geringen Kursänderungen zwischen Verkauf und Wiederkauf, kann dann eine Anlage de facto gehalten werden, aber die Gewinne zur Verrechnung mit Altver-lusten nutzbar gemacht werden. Der BFH hat jüngst entschieden, dass hierin kein Gestaltungs-missbrauch i. S. des § 42 AO zu sehen ist, wenn Kauf- und Verkaufskurs unterschiedlich sind. Im Extremfall gilt dies selbst dann, wenn die Wertpapiere am gleichen Tag in gleicher Art und Anzahl wieder gekauft werden.
Timing über den Jahreswechsel
Sofern ein Anleger mehrere Wertpapiere veräußern will, von denen ein Teil Gewinne und ein Teil Verluste ausweist, kann taktisch vorgegangen werden, falls die Verkaufsentscheidung um den Jahreswechsel ansteht. Werden die gewinnbehafteten Wertpapiere in Jahr 1 veräußert, stehen sie voll zur Verrechnung mit Altverlusten zur Verfügung. Die verlustbehafteten Papiere werden dann zu Beginn von Jahr 2 veräußert.
Zerobonds und Abzinsungspapiere
Zero-Bonds und abgezinste Sparbriefe können unter pari erworben werden und sammeln dann den Zins in Ihrem Kurs an, um schließlich zu 100% zurückgezahlt zu werden. Steuerrechtlich ent-steht bei diesen Anlageformen ein Kursgewinn, der mit Altverlusten verrechenbar ist.
Stückzinsen
Steuerlich werden Stückzinsen ungleich behandelt. Beim Kauf gelten sie als negative Einnahmen, beim Verkauf als Bestandteil des Veräußerungsgewinns. Hier ergibt sich die Möglichkeit, Erträge zu generieren, die mit Altverlusten verrechenbar sind. Hierfür wird ein Wertpapier, das einen mög-lichst hohen Stückzins ausweist (z.B. hoher Zinssatz, kurz vor dem Zinstermin), erworben und an-schließend noch vor dem Zinstermin wieder veräußert. Um der Gefahr eines Gestaltungsmiss-brauchs aus dem Wege zu gehen, sollte eine Schamfrist abgewartet oder zumindest eine kleine Kursveränderung des Papieres gegeben sein, die zu einer geänderten Erwartung des Anlegers führt und den Verkauf kurz nach dem Erwerb rechtfertigt.
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