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Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

Autor: Peter Wissing (Dezember 2010)

Arbeitszimmer I

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greift nicht, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird. Das Finanzgericht Köln stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bun-desfinanzhof - BFH - zugelassen. Denn möglicherweise sei er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Bevor nun allerdings neue Mauern eingezogen werden, sollte verfolgt werden, ob der Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert.

Arbeitszimmer II

Das Verfassungsgericht hat die Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern gekippt. Arbeitnehmer dürfen ihr häusliches Arbeitszimmer ab sofort wieder absetzen, wenn ihnen für ihre Berufstä-tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die neue Rechtslage gilt ab sofort. Zudem muss der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine neue Regelung erlassen.

Bis es so weit ist, gelten aber schon Übergangsregelungen. Diese gehen aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (IV A 3 - S 0338/07/10010-03):

• Bis 1250 Euro nachgewiesene Kosten im Jahr kann jeder in seiner Steuererklärung abrechnen, sofern er tatsächlich zu Hause arbeiten muss und für diese Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat.
• Der Steuerbescheid bleibt in dem Punkt vorläufig. Das Finanzamt zahlt die Steuererstattung für das Arbeitszimmer aus.
• Eine vorläufige Steuererstattung kann der Steuerzahler auch für seine offenen Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren seit 2007 beim Finanzamt beantragen für die das Finanzamt das Arbeitszimmer bisher nicht berücksichtigt hat.
• Sieht die Neuregelung später allerdings einen geringeren Höchstbetrag vor, verlangt das Amt den zu viel erstatteten Betrag zurück und fordert u.U. 0,5 Prozent pro Monat Zinsen.

Für Selbstständige dürfte die Regelung nur insoweit wieder in Frage kommen, als sie keine Büroräume in der Firma oder der Praxis haben.

Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Steuerguthaben

Bisher waren an das Finanzamt bezahlte Nachzahlungszinsen nicht abziehbar. Hingegen mussten vom Fi-nanzamt bezahlte Zinsen auf Steuererstattungen als Kapitaleinkünfte versteuert werden. Der Bundesfinanz-hof hat nun entschieden, dass diese Zinsen nicht zu den Kapitaleinkünften gehören, wenn die zugrundelie-genden Steuern nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind. In erster Linie geht es hier um Zinsen auf Erstattungen für die Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer. Allerdings plant der Gesetzgeber wohl, dass was er öfters macht, wenn die Gerichte ihm nicht genehme Urteile fällen. Der Gesetzgeber ändert das Ge-setz. Möglicherweise wird die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen mit dem Jahressteuergesetz 2010 noch kurzfristig ausdrücklich in die Regelungen zu den Kapitaleinkünften hineingeschrieben, womit der alte Zu-stand wieder hergestellt würde.
Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Bis 2005 galten auch (einfache) handwerkliche Tätigkeiten, wie z.B. Mal- und Tapezierarbeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen , vor dem Hintergrund, dass diese Arbeiten nicht selten auch durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden.
Ab 2006 wollte der Gesetzgeber auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigen. Hierzu fügte der Gesetzgeber einen neuen Absatz in den § 35a EStG ein.
Dass dieser neue Absatz nunmehr alle handwerklichen Tätigkeiten erfasst, also auch die einfachen, die nach alter Rechtslage als haushaltsnahe Dienstleistungen galten, hat nun der BFH in einem Urteil bestätigt. Bisher war diese Frage ungeklärt. Da für beide Bereiche eigene Höchstbeträge galten, hatte der unterlegene Kläger ein Interesse mit seinen Handwerkerrechnungen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu erlan-gen. Da diese alleine aber schon den Höchstbetrag erreichten, wollte er die Tapezierarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt sehen und hierfür ebenfalls eine Steuerermäßigung.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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