Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Januar 2011)
Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt wird. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen – oder auch thermische Solaranlagen – ausschließlich der Wärmerzeugung. Sie können lediglich über weitere Zwischenschritte – und damit nur indirekt – die erzeugte Wärme in elektrische Energie umwandeln.
Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung i. S. des § 15 Abs. EStG.
Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen stellen selbständige Wirtschaftsgüter dar
Photovoltaikanlagen können als Anlagen mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Photovoltaikmodulen (sog. Aufdachanlage) oder mit in der Dacheindeckung integrierten Photovoltaikmodulen (sog. dachintegrierte Photovoltaikanlage, z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen) betrieben werden.
Aufdachanlagen dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den selbständigen, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzurechnen sind.
Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind – entgegen der in der Verfügung vom 26.11.2008 vertretenen Rechtsauffassung – nunmehr aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht als unselbständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Dabei ist unbeachtlich, ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerrechtlich wie Aufdachanlagen zu behandeln. Ihre Abschreibedauer richtet sich danach nicht nach der für Gebäude (50 Jahre) sondern ist mit 20 Jahren deutlich kürzer.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung möglich
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. vor, insbesondere die verbindliche Be-stellung, dann kann bereits in einem Jahr vor der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40% der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Anschaffung bzw. Herstellung der Anlage kann dann die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung, die neben der normalen Abschreibung erfolgt, kann auch ohne vorherigen Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages geltend gemacht werden.
Für die Stromnutzung und Einspeisung sind zwei Varianten üblich: Entweder der gesamte erzeugte Strom wird eingespeist und der gesamte Verbrauchsstrom wird vom Energieunternehmen gekauft. Oder der durch die Solaranlage erzeugt Strom dient der Eigennutzung und nur der Überschuss wird ins Netz eingespeist.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass in den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, weil eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt.
Auch die Dachsanierung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solaranlage kann zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung führen.
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