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Steuerfreie Extras für Mitarbeiter (III)

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (März 2011)

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist es möglich, dem Arbeitnehmer neben seinem Entgelt noch steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen bis zu einer Grenze von 44 EUR im Monat zukommen zu lassen. Bisher haben aber einige recht unpraktikable Vorgaben der Finanzverwaltung die Nutzung dieser Vergünstigung erschwert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen zum Anlass genommen, erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 EUR steuerfreiem Sachlohn aufzustellen.

Insgesamt handelt es sich um drei Urteile (BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10; veröffentlicht am 9.2.2011). In den entschiedenen Fällen hatten
• Arbeitgeber Tankgutscheine ausgestellt, mit denen die Arbeitnehmer bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür erstatten lassen oder
• Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von EUR 44 monatlich zu tanken oder
• Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € geschenkt.

Die Arbeitgeber die jeweils geklagt hatten, hatten diese Zuwendungen als Sachlohn beurteilt und angesichts der Freigrenze von 44 EUR keine Lohnsteuer einbehalten. Die Finanzämter waren auf Grundlage der bestehenden Verwaltungserlasse von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten zunächst bestätigt worden.
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 27.10.2004 - VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Beurteilung der neuen Urteile

Bisher waren die Anforderungen der Finanzverwaltung zur Gestaltung dieser Sachlohnbezüge wenig praktikabel und mit einigen Fallstricken behaftet. So durfte nirgends auf den Gutscheinen ein fester oder Höchstbetrag in Euro stehen. Dies führte beispielsweise für Tankgutscheine bei wechselnden Benzinpreisen zu verschiedenen Problemen. Einerseits musste darauf geachtet werden, dass die Freigrenze von 44 EUR nicht überschritten wurde, andererseits musste der Arbeitgeber den sich bei Nutzung des Gutscheins ergebenden EUR Betrag nachverfolgen, weil der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht exakt feststand. Geschenkgutscheine über bestimmte Beträge von Einzelhandelsgeschäften galten nach der Verwaltungsauffassung als Barlohn.

Nun wird dies alles viel einfacher. Betragliche Festlegungen sind zulässig, es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Leistung einkauft oder der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Kosten erstattet. Sogar die nachträgliche Bargelderstattung übernommener Benzinkosten führt also zu einem Sachbezug, weil der BFH nur auf die zugrundeliegende arbeitsvertragliche Regelung abstellt. Ebenso ist eine Barzuwendung mit ausdrücklicher Zweckbindung für eine bestimmte Sachleistung zulässig. Wichtig ist allerdings, darauf zu achten, seinen Arbeitnehmern nicht ein Wahlrecht einzuräumen, anstelle des Sachbezugs auch Bargeld verlangen zu können. In diesem Fall handelt es sich auch dann um Barlohn, wenn tatsächlich die Sache zugewendet wird.



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