Autor: Peter Wissing (April 2011)
Ersuche von privaten Krankenversicherungennach ausführlichen Auskünften belasten die Praxen zunehmend mit Zeit- und Administrationsaufwand. Dieser Artikel soll klären, inwiefern hierfür dem Patienten in Rechnung gestellte Kosten mit Umsatzsteuerausweis erfolgen müssen.
Zahnärztliche Honorare sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für Berichte, Bescheinigungen, soweit sie im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) anfallen. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder deren Vorbeugung dient. Eine Umsatzsteuerfreiheit käme für Auskünfte in Frage, wenn es sich um eine unselbstständige Nebenleistung aus der umsatzsteuerbefreiten zahnärztlichen Hauptleistung handelte.
Dies ist hier aber gerade nicht gegeben. Bei Auskünften an Erstattungsstellen handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Leistungen entsprechend § 1 Abs. 2 GOZ. Die Auskünfte werden angefordert, um Ansprüche des Patienten aus seinem Versicherungsvertrag zu klären. Da es sich gerade nicht um medizinische Leistungen handelt, kann der entstehende Aufwand nur gemäß § 611 (Dienstvertrag) mit einer Vergütung nach § 612 BGB, § 670 BGB berechnet werden. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber für Aufwendungen, die der Zahnarzt den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet. Bei dem entstehenden Aufwand (Ausfertigung von Kopien, Herstellung von Duplikatmodellen, Ausfüllen von Fragebögen) kann eine Vergütung fraglos erwartet werden. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Zwar besteht eine Nebenpflicht des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient, nach der dem Patienten Einsicht in diejenigen Unterlagen zu gewähren ist, die die Behandlung des Patienten betreffen (Behandlungsdokumentation), die Auskünfte der o.g. Art gehen aber über diese Pflichten deutlich hinaus.Verschiedene Zahnärztekammern haben zu dem Problemkomplex Informationsblätter herausgegeben.
Umsatzsteuerausweis
Grundsätzlicher ist Umsatzsteuer auszuweisen
Da es sich nicht um steuerbefreite Heilbehandlungen handelt und mangels einer anderweitigen Befreiungsvorschrift, ist grundsätzlich Umsatzsteuer für das Auskunftsersuchen zum vollen Satz von 19% zu berechnen.
UST auch auf weiterberechnete, umsatzsteuerfreie Leistungen (z.B. bestimmte Portoleistungen)
Sofern verauslagte, selbst steuerbefreite Aufwendungen, z. B. für Porto, weiterberechnet werden, ist auch auf diese Positionen Umsatzsteuer zu berechnen
Kein Umsatzsteuerausweis im Rahmen der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR
Solange die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR steuerpflichtiger Umsätze pro Jahr nicht überschritten wird, kann gemäß den Erleichterungen des Umsatzsteuergesetzes auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Für den Rechnungszusatz kann folgende Formulierung beispielsweise empfohlen werden: „Diese Rechnung enthält gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer“
Eine Überschreitung der Kleinunternehmergrenze kann vorliegen, wenn die Praxis ein entsprechend großes Eigenlabor unterhält.
Achtgeben müssen auch (Einzel-)praxen, bei denen der Zahnarzt außerhalb der Praxistätigkeit umsatzsteuerpflichtige Einnahmen hat, z.B. aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung einer Büro oder Gewerbeimmobilie. Umsatzsteuerlich gibt es hier nur einen Unternehmer.
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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing
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