Autor: Peter Wissing (Juli 2011)
Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 haben eine Änderung der Behandlung von Unfallkosten bei Firmenwagen ergeben. Sie setzt ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2007 in die aktuelle Verwal-tungsanweisung für die Finanzbehörden um. Diese Änderung gereicht zum Nachteil der Mitar-beiter. Eine Vereinfachungsregelung verhindert in vielen Fällen Probleme.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung waren grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber getra-genen Unfallkosten mit der Bruttolistenpreisregelung abgegolten. Bei dieser wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung für Privatfahrten mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil (sog. 1-%-Regelung) ermittelt. Hinzu kommen ggf. noch Zuschläge für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte.Dies galt selbst dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt des Mitarbeiters ereignet hatte.
Ab 2011 gehören Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten eines dem Mitarbeiter über-lassenen Firmenwagens. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind daher neben dem sich nach der Bruttolistenpreisregelung ergebenden geldwerten Vorteil gesondert zu betrachten.
Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zum Schadensersatz verpflichtet, z. B. weil der Schadensfall auf einer Privatfahrt eingetreten ist, und verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Schadensersatzanspruch, liegt ab 2011 lohnsteuerlich in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Es handelt sich damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Vereinfachungsregelung sehen die Lohnsteuerrichtlinien 2011 (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12) allerdings vor, dass es bis zu einem Betrag von 1.000 € (zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich Erstattung von dritter Seite) nicht beanstandet wird, wenn Unfall-kosten nach wie vor in die Gesamtkosten einbezogen werden, d.h. sie sind bis zur genannten Höhe auch bei Anwendung der 1%-Regelung abgegolten.
Erstattungen von Versicherungen sind zu berücksichtigen. Damit beschränkt sich der mögliche Schadensersatz auf den Selbstbehalt, der wiederum i.d.R. im Rahmen der Vereinfachungsregelung bis 1.000 EUR liegen sollte. Dabei spielt es nach der Verwaltungsanweisung keine Rolle, wenn die Versicherungserstattung erst einige Zeit später erfolgt.
Ist der Unfallschaden durch einen Dritten verursacht worden oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (bei einer Auswärtstätigkeit oder einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) bzw.handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, soliegt ohnehin kein geldwerter Vorteil vor, Eine Ausnahme machen die Lohnsteuerrichtlinien bezüglich Trunkenheits-fahrten.
Redaktion Steuertipps:
Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing
WiPlus GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Hasenweg 1, 71063 Sindelfingen
Fon 07031-803891, Fax 07031-806767
E-Mail: mail@wiplus.de
Internet: www.wiplus.de
Alle Rechte vorbehalten.
DER KOMMENTAR BEMA + GOZ ONLINE:
Direkt online auf alle Texte, Kommentare und Rechtsquellen zugreifen.
Tipp: Nutzen Sie zur Volltext-Suche das obenstehende Such-Formular.
Archiv 2012
Archiv 2011
Archiv 2010
Archiv 2009
Archiv 2008
Archiv 2007
Archiv 2006
Archiv 2005
GOZ 2012 – GOZ-Nr. 1040: Professionelle Zahnreinigung
mehr