Autor: Peter Wissing (August 2011)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine langjährige Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geändert. Im Streitfall ging es um den Abzug der Kosten einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld.
Prozesskosten sind die Aufwendungen der Parteien für die Führung eines Rechtsstreits. Sie setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zusammen. Außergerichtliche Kosten sind die insbesondere die Anwaltskosten, aber auch Reisekosten und etwaige Kos-ten für Sachverständigengutachten.
Außergewöhnliche Aufwendungen sind solche, die einem Steuerpflichtigen infolge außerge-wöhnlicher Umstände über den regelmäßigen Lebensbedarf hinaus entstehen. Sie werden auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie müssen zwangsläufig erwachsen sein und die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen.
Die Klägerin hatte als Angestellte eine Krankentagegeldversicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 € nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit. Die beklagte Versicherung berief sich auf den Versicherungsvertrag, wonach sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht länger zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet sei. Dagegen wurde Klage vor dem Landgericht erhoben, die jedoch auf Kosten der Kläger abgewiesen wurde. Diese Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von 9.906 € machten die Kläger als zusammenveranlagte Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit und später als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Die bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten beruht auf dem Gedanken, dass der klagende Steuerpflichtige die Zivilprozesskosten ja vermeiden könne, indem er von einer Klage absehe, ebenso wie der beklagte Steuerpflichtige in der Lage sei, durch ein sofortiges Anerkenntnis jedes Kostenrisiko auszuschließen. Obsiegt der Kläger eines Zivilprozesses, dann entstehen ihm ebenso wenig Kosten, wie dem Beklagten, dessen Einwendungen gegen einen Anspruch erfolgreich waren.
Die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig”, verkennt jedoch gemäß der neuen BFH-Rechtssprechung , dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Gemäß der Entscheidungsbegründung des BFH folgt dies aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. GG Artikel 20 Abs. GG Artikel 20 Absatz 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentli-chen Gewalt in Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 GG seinen besonderen Aus-druck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.
Der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundge-setzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant”. Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Allerdings seien auch zwangsläufig dem Grunde nach erwachsene Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung seien im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Die neue Rechtsauffassung des BFH müsste unabhängig davon gelten, ob der Steuerpflichtige Kläger (wie im entschiedenen Fall) oder Beklagter ist. Die Auswirkungen dieses Urteils sind auch nicht auf Zivilprozesskosten beschränkt. Denn die Argumente zur Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus rechtlichen Gründen, zum staatlichen Gewaltmonopol und zu den, den Ausgang eines Prozesses betreffenden Prognoseschwierigkeiten, lassen sich auch auf die Kosten anderer Verfahren übertragen. Insoweit bestehen gute Aussichten, dass auch Kosten aus Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren, sowie aus Strafprozessen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können unter der Voraussetzung,, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder aussichtslos noch mutwillig gewesen ist.
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