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Bundesfinanzhof bestätigt volle Abschreibungsfähigkeit des immateriellen Kaufpreises einer Praxis

Autor: Peter Wissing (Dezember 2011)

Der immaterielle Kaufpreis einer Praxis ist voll abschreibungsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil vom 09.08.2011 entschieden. Das klagende Finanzamt wollte hiervon einen Teil für den Wert der Zulassung abspalten. Das hätte zur Folge gehabt, dass dieser Teil nicht als Aufwand abschreibbar gewesen wäre.

Zu entscheiden war ein mittlerwile 13 Jahre alter Fall. Ein Facharzt für Orthopädie erwarb 1998 eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Gesamtkaufpreis betrug 498.000 DM. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass auf die Einrichtung 58.000 DM und auf den ideellen Wert der Praxis 440.000 DM entfielen. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.

Nach einer Außenprüfung vertrat der das Finanzamt die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung" entfalle. Dieser sei als ein nicht abnutzbares immaterielles und vom Praxiswert zu trennendes, eigenes Wirtschaftsgut anzusehen. Mit der Konsequenz, dass dieser Teil des Kaufpreises für den Arzt nicht als Aufwand abschreibbar wäre.

Begründet hat dies das Finanzamt damit, dass die Vorschrift des § 103 Abs. 4 SGB V für den ausscheidenden Arzt die Möglichkeit eröffne, den wirtschaftlichen Wert der Vertragsarztpraxis in Form eines entsprechenden Nachfolgervorschlags zu verwerten. Dieser wirtschaftliche Vorteil, nicht die öffentlich-rechtliche Zulassung selbst, sei ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Dieses unterliege keinem Wertverzehr beim Erwerber. Die wirtschaftliche Bedeutung der Vertragsarztzulassung sei verselbständigt und gehe über die des Geschäftswerts einer übernommenen Praxis hinaus.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen.

Der BFH begründet dies wie folgt: Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe, etc.). Wie bei Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis --wie im Streitfall-- nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, welches im Ermessen des Zulassungsausschusses steht.

Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt nach Auffassung des BFH auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.

Eine andere Beurteilung ergab sich für den BFH auch nicht aus der Rechtsprechung, der zufolge eine Güterfernverkehrsgenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Laut BFH ist der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung zwar insoweit mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung vergleichbar, als der Inhaber in einem reglementierten Markt auftreten und die Marktchancen nutzen darf. Die Zulassung als Vertragsarzt ist aber von persönlichen Voraussetzungen abhängig, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können, insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt.

Die Zulassung als Vertragsarzt kann gerade nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen werden. Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte.

Nicht ausschließen wollte der BFH, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Erwerber an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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