Autor: Peter Wissing (Januar 2012)
Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2011 - 6 K 1880/10; Revision anhängig).
Grundsätzlich kann eine Steuerermäßigung wegen einer außergewöhnlicher Belastung abgezogen werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (d.h. er kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen) größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Abs. 1 EStG).
Hoffnungen auf eine anderslautende Entscheidung konnte ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von Ende 2010 machen. In diesem Urteil hatte der BFH seine bisherige Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen.
Im Fall vor dem Finanzgericht verhielt es sich so, dass die Kläger aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen konnten und aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnten. Da nach der Rechtsprechung des BFH die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das nach Ansicht der Kläger auch für Adoptionskosten gelten. Unter anderem argumentierten die Kläger, dass ja in beiden Fällen im Ergebnis die Kinderlosigkeit beseitigt wird.
Das Finanzgericht verwies in seiner Entscheidung auf die bisherigen Urteile des BFH, in denen dieser die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen bisher im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint. Das BFH-Urteil zur Berücksichtigung der Kosten für eine künstliche Befruchtung führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort führt der BFH aus, die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber im dortigen Streitfall unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen Insemination die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Im Gegensatz dazu liege in Fällen der Adoption schon keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Dieser Argumentation muss man natürlich nicht unbedingt folgen. Dies haben die Kläger offensichtlich auch nicht getan. Sie haben inzwischen die vom Gericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es wird zu beobachten sein, ob der BFH auch hier von seiner bisherigen Sichtweise abrückt.
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