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Doppelte Sozialversicherungsbeiträge im Januar 2006

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Februar 2006)

Der Staat und die Sozialversicherungsträger brauchen Geld. Da kommen auch die bürokratisch aufwändigsten Ideen gerade recht. Eine solche Idee hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingeführt. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ab Januar 2006 neu geregelt.

Bisher wurden die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zum 15. des Folgemonats abgeführt, sofern das Arbeitsentgelt nach dem 15. des Monats gezahlt wurde. Nun ist die Beitragsschuld bereits vor Monatsende fällig. Die "voraussichtliche Beitragsschuld" eines Monats muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden. Die restliche Beitragsschuld eines Monats (endgültige Beitragsschuld abzüglich der voraussichtlichen Beitragsschuld) ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zur Zahlung fällig.

Die voraussichtliche Beitragsschuld muss gewissenhaft geschätzt werden. Bei fixem Arbeitsentgelt ergeben sich hier keine größeren Schwierigkeiten, anders ist dies bei variablen Entgeltbestandteilen. Der drittletzte Bankarbeitstag eines Monats führt im Jahr 2006 zu folgenden Fälligkeitsterminen :

- 27. Januar - 27. Juli
- 24. Februar - 29. August
- 29. März - 27.September
- 26. April - 26. Oktober
- 29. Mai - 28. November
- 28. Juni - 27. Dezember

In Bundesländern, in denen der 31. Oktober kein Feiertag ist, ist der 27. Oktober der drittletzte Bankarbeitstag.


Doppelte Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen im Januar 2006

Durch die Vorverlegung des Fälligkeitstermins ergibt sich für Januar 2006 eine doppelte Belastung. Zum 16. Januar sind nach bisher geltenden Regelungen die Beiträge für den Monat Dezember 2005 fällig und dann zum 27. Januar die voraussichtlichen Beträge für den Januar 2006. Um diese Doppelbelastung abzumildern, sieht das Gesetz hierzu eine Übergangsregelung vor. Für die Beiträge Januar 2006 kann auch eine "Nullmeldung" abgegeben und der Januarbeitrag jeweils zu 1/6 in den Monaten Februar bis Juli 2006 abgetragen werden.

Insgesamt sind also ab Januar am drittletzten Bankarbeitstag fällig :

- die voraussichtliche Beitragsschuld des laufenden Monats,


- die Differenz zwischen endgültiger Beitragsschuld und voraussichtlicher Beitragsschuld aus dem Vormonat sowie


- in den Monaten Februar bis Juli 2006 ggf. noch 1/6 der Januar-Beitragsschuld


Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

In einer Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 12. August 2005 haben diese sich dazu geäußert, wie sie sich die Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld vorstellen. Nach dieser - zugegebenermaßen interessengeleiteten - Verlautbarung werden einige neue Bürokratiemonster geschaffen. So stellen die Spitzenverbände fest, dass es sich bei der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nicht um einen bloßen Abschlag handelt, der in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Vielmehr sei die Höhe so zu bemessen, dass der Restbetrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Hierzu erwarten die Spitzenverbände eine nachprüfbare Dokumentation der Parameter, nach denen die Berechnung erfolgt ist. Nach Auffassung der Spitzenverbände kann auf das Beitragssoll des letzen Monats zurückgegriffen werden. Dabei sind Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden, Beitragssätze etc. zu berücksichtigen.


Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Auch für einmalig ausgezahltes Arbeitsentgelt wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möchten die Spitzenverbände die Beiträge bereits in dem Monat haben, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zur Auszahlung kommen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin erfolgt (Beispiel Fälligkeit Beiträge = 27. des Monats, Auszahlung Urlaubsgeld = 30. des Monats).

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2006 die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung von Beitragsnachweisen und Sozialversicherungsmeldungen besteht.



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