Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (August 2006)
Die Bundesregierung hat die Möglichkeiten zur Geltendmachung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten deutlich ausgeweitet.
Da es dem Gesetzgeber im politischen Prozess wieder einmal gelungen ist, die Neuregelung hinreichend kompliziert zu gestalten, soll in diesem Beitrag auf Vergleiche zur ebenfalls nicht einfachen bisherigen Regelung verzichtet werden.
Je nach Alter der Kinder und Erwerbssituation der Eltern sind die absetzbaren Aufwendungen in völlig unterschiedlichen Bereichen der Steuererklärung geltend zu machen.
Beide Eltern berufstätig / Alleinerziehende
In diesem Fall können die Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln bis maximal 4.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Grenze von 4.000 EUR gilt je Kind zwischen 0 und 14 Jahren (d.h. bis zum 14. Geburtstag). Um die maximal 4.000 EUR absetzbaren Betrag zu erreichen, sind also Betreuungsaufwendungen von 6.000 EUR erforderlich (zu 2/3 absetzbar). Für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist, dass der Werbungskostenabzug neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von zurzeit 920 EUR gewährt wird.
Kinderbetreuungskosten
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Alleinverdiener-Eltern
Alleinverdiener-Eltern mit Kindern zwischen 3 und 6 Jahren können ebenfalls zwei Drittel der Aufwendungen bis zu 4.000 EUR jährlich absetzen. Zu den typischen Aufwendungen in dieser Altersgruppe gehören natürlich z.B. die Kindergartengebühren. Diese Fallgruppe kann die Aufwendungen dann steuerlich im Bereich der Sonderausgaben geltend machen.
Die Altersspanne wird auf 0 bis 14 Jahre ausgedehnt für Familien mit einem Erwerbstätigen, bei denen der andere Partner krank, behindert oder in Ausbildung ist.
Alleinverdiener-Eltern mit Kindern zwischen 0 und 3 Jahren oder 6 und 14 Jahren verbleibt noch eine Berücksichtigung eines Teils der Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Kinderbetreuung gemäß § 35 EStG :
- 10 % der Kosten, maximal 510 EUR / Jahr für Minijobs;
- 12 % der Kosten, maximal 2.400 EUR / Jahr für sozialversicherte Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfen);
- 20 % der Kosten, maximal 600 EUR / Jahr, für freie Dienstleistungen (Putzhilfe).
Diese Entlastung wird in Form einer Steuerermäßigung gewährt, also direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Arbeitslosigkeit und Minijobs
Arbeitslose haben typischerweise keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Ausnahme soll eine kurze Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Arbeitslosigkeit bis 4 Monate sein. Der Sonderausgabenabzug für 3- bis 6-jährige Kinder steht Ihnen aber ebenso zur Verfügung.
Auch ein Minijob reicht aus für eine Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist die Absicht, Einkünfte zu erzielen (in Abgrenzung zum Ehrenamt). Es ist auch unerheblich, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.
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