Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (September 2006)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem ganz aktuellen Schreiben zu einigen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen, die im Zusammenhang mit den nunmehr forcierten neuen Versorgungsformen aufgekommen sind.
Erfahrungsgemäß denken Ärzte und Zahnärzte sehr wenig über die Umsatzsteuer nach. Sie wähnen sich von dieser Steuer kaum betroffen, da ihre Leistungen scheinbar steuerbefreit sind. Dass dies aber in Wahrheit nur die Heilbehandlungen betrifft, wird leicht übersehen. Irrtümer über die Umsatzsteuerfreiheit können jedoch schnell sehr teuer werden, wenn das Finanzamt die fehlende Umsatzsteuer nachberechnet und nachfordert. Im Folgenden sollen einige Klarstellungen seitens des BMF zu verschiedenen Fallgestaltungen erläutert werden.
Leistungen von MVZs und den dort tätigen selbstständigen Ärzten
Medizinische Versorgungszentren (MVZs) im Sinne des § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG. Die an einem MVZ selbständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem MVZ abgeschlossen wurde.
Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben bzw. Integrierter Versorgung
Heilbehandlungen einer Praxisklinik, der im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. SGB V bzw. aufgrund eines Vertrages zur Integrierten Versorgung gemäß §§ 140a ff. SGB V die ambulante Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett übertragen wurde, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt.
Die Überlassung des Operationsbereichs und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbstständige Ärzte für deren ambulante Operationen im Rahmen einer Heilbehandlung sind als eng mit dem Betrieb der Einrichtung anzusehen und somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.
Leistungen von Managementgesellschaften
Bei einer Managementgesellschaft im Sinne des § 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V handelt es sich um einen Träger, der nicht selbst Versorger ist sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbietet. Managementgesellschaften, denen im Rahmen eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Vertrages zur Integrierten Versorgung gemäß § 140a ff. SGB V die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse unter vollständiger Budgetverantwortung übertragen wird, erbringen gegenüber der Krankenkasse eigene Behandlungsleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 und/oder Nr. 16 UStG steuerfrei sind.
Sofern in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind steuerpflichtig.
Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte
Hier geht es um die Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus. Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.
Die getroffenen Entscheidungen sind gemäß dem BMF-Schreiben in allen noch offenen Fällen anzuwenden; für Umsätze bis zum 30. Juni 2006 sei es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt hat.
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