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Das Steueränderungsgesetz 2007 im Überblick (I)

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Oktober 2006)

Beschränkter Abzug für häusliche Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer kann ab dem Veranlagungsjahr 2007 nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bisher war ein auf maximal 1.250 EUR begrenzter Abzug möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung betrug oder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand. Dieser begrenzte Abzug entfällt nun.

Weiterhin absetzbar sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z.B. Schreibtische, Regale oder einen PC. Sie sind von der Neuregelung nicht betroffen.


Fahrten zur Arbeit

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 fallen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr unter die Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die tägliche Fahrt zur Arbeit ist sozusagen Privatvergnügen. Steuerlich gilt jetzt das "Werkstorprinzip", d.h. die Arbeit beginnt erst am "Werkstor". Zur Vermeidung besonderer Härten können Fernpendler jedoch 0,30 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen.


Öffentliche Verkehrsmittel

Für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt dasselbe : Eine Berücksichtigung mit 0,30 EUR ab dem 21. Kilometer ist möglich. Ein - bisher möglicher - Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels ist dann aber ausgeschlossen.


1%-Regelung

Bei über 50%iger betrieblicher Nutzung kann der Anteil der Privatnutzung eines PKW nach der vereinfachten 1%-Regelung erfolgen. Da die Fahrten Wohnung - Arbeit nun nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden, hätten sie nicht mehr in die 50%ige betriebliche Nutzung gezählt. Dies hat der Gesetzgeber durch Umformulierung des Einkommensteuerparagraphen vermieden. Allerdings führt auch hier der Wegfall der Entfernungspauschale auf den ersten 20 km zu einer Verteuerung der Privatnutzung, weil die Entfernungspauschale bisher gegengerechnet werden konnte, damit Selbstständige nicht schlechter gestellt waren als Arbeitnehmer.


Unfälle auf dem Weg zur Arbeit

Kosten etwaiger Unfälle waren bisher durch eine in einem BMF-Schreiben geregelte Ausnahme neben der Entfernungspauschale abzugsfähig. Diese Ausnahme gilt nun ab 2007 auch nicht mehr.


Doppelte Haushaltsführung

Bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird die Pauschale weiterhin auch für die ersten 20 Kilometer gewährt, so dass sich hier keine Änderung ergibt.


Keine Pauschalversteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrtkosten mehr

Bisher konnten Zuschüsse zu den Fahrtkosten pauschal mit 15% steuerlich abgegolten werden, wenn der Zuschuss nicht die der Entfernungspauschale entsprechenden Beträge überstieg. Für die ersten 20 Kilometer kommt damit die Pauschalierung nicht mehr in Betracht, so dass der Zuschuss der individuellen Steuerpflicht des Arbeitnehmers unterliegt. Damit besteht auch Sozialversicherungspflicht.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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