Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Juli 2007)
Es ist eine Lebenserfahrung, dass das Steuerrecht immer komplizierter statt einfacher wird. Der vorliegende Beitrag greift daher ein interessantes Instrument auf, mit dessen Hilfe bei komplexen steuerlichen Sachverhalten Sicherheit erlangt werden kann. Die so genannte verbindliche Auskunft soll es ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte, aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss ferner im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde nun ein gesetzlicher Anspruch auf eine verbindliche Auskunft geschaffen. Dies regelt § 89 der Abgabenordnung. Die Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft zu beantragen, bestand aber auch schon in der Vergangenheit. Sie beruhte jedoch auf einer freiwilligen Selbstbindung der Verwaltung, die in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 29.12.2003 geregelt war.
Gebühren für die Auskunft
Um sich vor einer Flut von Anträgen zu schützen, verlangen die Finanzämter für diese Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren. Die Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen und richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat. Kann der Wert nicht bestimmt werden, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber ein Betrag von 100 Euro in Rechnung gestellt. Die Gebührentabelle basiert auf § 34 Gerichtskostengesetz. Der Mindestwert beträgt 5.000 Euro und ergibt so eine Auskunftsgebühr von 121 Euro. Ein Gegenstandswert von 10.000 Euro würde beispielsweise eine Auskunftsgebühr in Höhe von 196 Euro und ein Gegenstandswert von 200.000 Euro eine Gebühr von 1.456 Euro auslösen.
Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft
Neue Bestimmungen zu Form und Inhalt des Antrages liegen noch nicht vor. Daher können bis auf Weiteres die folgenden, im o.g. BMF-Schreiben enthaltenen Regelungen herangezogen werden :
- Der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein. Eine verbindliche Auskunft ist danach ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. In diesem Fall kann über die Rechtsfragen ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens entschieden werden.
- Der Antrag ist bei der Finanzbehörde zu stellen, die im Fall der Verwirklichung des Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen, wobei erklärt werden muss, dass zu diesem Sach-erhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.
- Es ist zu erklären, dass alle für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
- Es muss sich um einen Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen handeln.
- Die Beurteilung von Sachverhalten, bei denen der steuerliche Spareffekt im Vordergrund steht (Steuersparmodelle), wird nicht möglich sein.
- Der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse müssen eingehend dargelegt werden. Alternativplanungen oder bloße Verweise auf Anlagen sind nicht zulässig.
- Die ungeklärte steuerliche Frage ist zu bezeichnen.
- Die eigene Rechtsansicht ist dazu zwingend darzulegen und zu begründen.
Bindung der vom Finanzamt erteilten Auskunft
Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn sie gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist jedoch, dass der Sachverhalt 1:1 so umgesetzt wird, wie er in der verbindlichen Auskunft dargestellt wurde. Bis zu einer Verwirklichung des angefragten Sachverhalts kann das Finanzamt die verbindliche Auskunft aber noch zurücknehmen. In der Verbindlichkeit liegt allerdings der entscheidende Vorteil, der insbesondere bei bedeutenderen Dispositionen oder Sachverhalten mit Dauerwirkung die anfallenden Gebühren wert sein kann.
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