Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Oktober 2007)
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 8. August 2007 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen.
Steuergesetze führen immer zu Vermeidungsstrategien. So hat in früheren Zeiten z.B die "Fenstersteuer" zu Bauten mit schmalen Fassaden geführt.
Der Gesetzgeber sieht solch Ausweichstrategien naturgemäß nicht gerne. Der Steuerpflichtige dagegen pocht auf die Freiheit, seine steuerlichen Gegebenheiten für sich vorteilhaft zu gestalten.
Die wesentlichen Änderungen sind, dass nun bereits ungewöhnliche Gestaltungen als Missbrauchstatbestand ausreichen sollen und die Beweislast vom Finanamt auf den Steuerpflichtigen verschoben wird.
Die neue Formulierung lautet :
"Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung."
Der Entwurf zeichnet sich dadurch aus, dass er Fragmente aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) enthält und diese zu einem neuen Missbrauchstatbestand zusammenfügt.
Nunmehr wird die Ungewöhnlichkeit direkt mit dem Mißbrauch verbunden. Die Finanzverwaltung braucht nun diesen Mißbrauch nicht mehr nachzuweisen, sondern es ist Sache des Steuerpflichtigen, die beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die Gestaltung nachzuweisen. Ob diese Gründe steuerlich berücksichtigungsfähig sind, soll sich nach den Wertungen des Finanzamts richten.
Weiter problematisch ist, dass der Steuerpflichtige auch die Motivation des Gesetzgebers erforschen muss, denn der Gesetzgeber definiert alles als ungewöhnlich, was von dem abweicht, was der Gesetzgeber sich als Fallgestaltung vorgestellt hat. Um dies zu erforschen, wird künftig sehr viel stärker auf Gesetzesbegründungen zurückgegriffen werden müssen. Dies ist bedenklich, weil es den Gesetzesbegründungen einen solch hohen Stellenwert zumisst, zumal Gesetzesbegründungen häufig auch parteipolitische Elemente enthalten.
Man kann sich bereits heute ausmalen, dass die Neuregelung wieder einmal Arbeit für die Gericht für die nächten Jahre produzieren wird.
Wer in Zukunft Sicherheit haben möchte, wird wohl verstärkt zu verbindlichen Auskünften greifen müssen. Aber diese Anfragen an das Finanzamt hat ja der Gesetzgeber noch rechtzeitig kostenpflichtig gemacht.
Der Grundsatz, dass es jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei steht, die für ihn wirtschaftlich und steuerlich günstigste Gestaltung zu wählen, erfährt durch die Neuregelung eine deutliche Einschränkung. Deutlich macht der Gesetzgeber jedoch, dass Steuergestaltung im Zweifel unerwünscht ist.
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