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Unternehmenssteuerreform 2008: Gestaltungsüberlegungen für Anschaffungen

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (November 2007)

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter neu geregelt. Der Sofortabzug wird deutlich eingeschränkt. Statt 410 Euro wird die Grenze nun auf 150 Euro herabgesetzt. Drüber liegende Anschaffungen müssen nun abgeschrieben werden.

Noch dazu werden die Regelungen je nach Einkunftsart künftig unterschiedlich sein, so dass sich die Regelung für Anschaffungen für die vermietete Wohnung von denen für das Unternehmen unterscheiden. Soviel zum Thema Steuervereinfachung.


Die Regelung für Private Einkünfte

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den sonstigen Einkünften (sogenannte Überschusseinkünfte) bleibt es dabei, dass Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro (netto) auch bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2007 sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Es erfolgt hier also keine Änderung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise.


Die Regelung für Gewinneinkünfte

Bei den Gewinneinkünften ist der Sofortabzug nur noch dann möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht über 150 Euro hinausgehen. Abzustellen ist auf den Nettobetrag. Auf die tatsächliche Abziehbarkeit der Vorsteuer kommt es nicht an.


Sammelposten für Anschaffungen von 151 bis 1.000 Euro

Ab 2008 wird ein neuer Sammelposten für die Gewinneinkunftsarten eingeführt. Danach ist ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Dieser Sammelposten ist jahrgangsbezogen in den Jahresabschluss einzubeziehen und auf die Dauer von fünf Jahren gleichmäßig zu verteilen und als Aufwand zu berücksichtigen.

Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um einen Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gemindert, kommt es für den Grenzwert auf die gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten an.

Dadurch, dass mit einem Sammelposten gearbeitet wird, wirkt sich das Schicksal eines einzelnen Wirtschaftsgutes nicht mehr aus. Daher bleibt der Sammelposten auch bei Veräußerung eines Wirtschaftsguts unverändert bestehen. Dies ist natürlich eine deutliche Verschlechterung. Der Veräußerungserlös erhöht voll den Gewinn des Veräußerungsjahres, ohne das der Restwert sofort gegengerechnet werden kann. Nun dürfte die Veräußerung von GWGs eher selten vorkommen. Aber auch der Defekt eines GWGs führt nicht zur sofortigen Aufwandsberücksichtigung.


Verschlechterungen für Anschaffungen über 410 Euro

Die strikte Verteilung auf fünf Jahre führt immer dort, wo bisher kürzer abgeschrieben werden konnte, zu einem geringeren Abschreibungsbetrag. Zu denken ist hier an sämtliches Computerequipment, dass häufig in der Preiskategorie bis 1.000 Euro angesiedelt ist und bisher über 3 Jahre abgeschrieben werden konnte. Allerdings gibt es auch Wirtschaftsgüter, die bisher deutlich länger abzuschreiben waren, wie z.B. Möbel, Telefonanlagen etc.


Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel 2007/2008

Die Neuregelung gilt für alle Anschaffungen nach dem 31.12.2007.

Wenn die Ertragslage entsprechend gut ist, kann es sich empfehlen, Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto noch in diesem Jahr zu tätigen, um letztmals vom Sofortabzug zu profitieren.

Für Anschaffungen zwischen 410 Euro und 1.000 Euro sollte ebenfalls überlegt werden, ob die Anschaffung noch 2007 sinnvoll ist. Klassisches Beispiel sind EDV-Anschaffungen, deren Abschreibungsdauer sich sonst von 3 auf 5 Jahre verlängert. Für langlebige Wirtschaftsgüter mit Abschreibungsdauern über 5 Jahren kann die Anschaffung 2008 günstiger sein.


Auch die degressive Abschreibung entfällt 2008

Für langlebige Wirtschaftsgüter mit Abschreibungsdauern über 5 Jahren steht 2007 noch letztmals die degressive Abschreibung mit (maximal) 30 % als Alternative zur gleichmäßigen Abschreibung zur Verfügung. Der Wegfall der degressiven Abschreibung ist ebenfalls unter dem Stichwort "Gegenfinanzierungsmaßnahme" zu sehen. Insoweit sind auch für größere Anschaffungen jenseits der 1.000 Euro Grenze Überlegungen über den Anschaffungszeitpunkt anzustellen.

Für sämtliche Anschaffungsüberlegungen ist wichtig zu wissen, dass das Lieferdatum entscheidend ist. Ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt der Bestellung oder der Bezahlung.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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