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Ab 2008: Ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Dezember 2007)

Auf Antrag ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne möglich

Durch den neuen §&nbsp34a des Einkommensteuergesetzes wird ab 2008 erreicht, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet werden. Dies bedeutet, dass der nicht entnommene Gewinn nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (gesamt 29,77 %) besteuert wird.

Ein Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung kommt nur für Bilanzierer in Frage. Damit der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Dieser kann den gesamten nicht entnommenen Gewinn betreffen, er kann aber auch auf einen Teilbetrag beschränkt werden.

Dabei sind die Voraussetzungen für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen. Bei Personengesellschaften ist die Wahl der Thesaurierungsbesteuerung nur möglich, wenn der Unternehmer zu mehr als 10 % beteiligt ist oder auf ihn ein Gewinn über 10.000 EUR entfällt. Der Einzelunternehmer kann den Antrag dagegen unabhängig von der Höhe seines Gewinns stellen.


Nachversteuerung bei späterer Entnahme


Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen wird, ist eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag vorzunehmen. Dies führt zu einer Gesamtbesteuerung in Höhe von 48,29 %. Dies gilt unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ! Werden die Gewinne dagegen sofort entnommen, beträgt die Gesamtsteuerbelastung in der Spitze nur 44,28 %. Greift die "Reichensteuer" ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR für Alleinstehende bzw. 500.000 EUR für Verheiratete, so sind 3 % und Solidaritätszuschlag zu addieren auf 47,44 %. Allerdings wird in diesem Fall die Steuer komplett sofort fällig. Je höher die persönliche Steuerbelastung ist und je länger der Gewinn im Unternehmen verbleibt, desto vorteilhafter wird die Thesaurierung. Liegt die persönliche Steuerbelastung unter 28,25 %, ergibt die Thesaurierungsbegünstigung keinen Sinn!


Weitere Nachversteuerungsanlässe


Bestimmte betriebliche Vorgänge führen zu einer Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages, und zwar

- Betriebsveräußerung oder -aufgabe,
- Einbringung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie die Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
- Übergang der Gewinnermittlung zur Einnahmenüberschussrechnung oder zur pauschalierten Gewinnermittlung und
- Antrag des Steuerpflichtigen auf Nachversteuerung.


Zur Vermeidung unbilliger Härten ist die Steuer aus der Nachversteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden.


Wertung der Neuregelungen

Es ist dem Gesetzgeber gelungen, für Personenunternehmen eine vergleichbare Besteuerung wie für Kapitalgesellschaften zu gestalten.

Die höhere Belastung aus Thesaurierungssteuer plus Nachversteuerung amortisiert sich nur, wenn die thesauriwerten Gewinne 6 bis 7 Jahre im Unternehmen belassen werden können. Häufig werden Thesaurierungsquoten von 100 % unrealistisch sein, denn die ermäßigte Steuer von 29,77 % wird in der Regel aus den Erträgen des Betriebes zu leisten sein. Damit müssen aber 29,77 % des Gewinns normalversteuert entnommen werden, so dass nur der Rest für eine Thesaurierung zur Verfügung steht.

Die Nachversteuerung erfolgt zum pauschalen Satz von 25 %. Auf den persönlichen Steuersatz kommt es nicht an. Ein Ausgleich von Progressionsspitzen ist hierdurch nicht möglich.

Die Verwendungsfiktion, die zunächst den laufenden Gewinn für Entnahmen verwendet sieht, dann den begünstigt thesaurierten Gewinn mit Auslösung der Nachversteuerung und erst zuletzt die Altgewinne, ist kontraproduktiv. Erstens werden die Altgewinne quasi gefangen gehalten, und zweitens führt ein unerwartet schwaches Jahr möglicherweise zur zwangsweisen Nachversteuerung, so dass sich die gewünschten Effekte einer langfristigen Thesaurierung nicht einstellen.

Die Thesaurierung ist eine interessante Gestaltung für gut verdienende Unternehmer, die für die kommenden Jahre eine weiterhin gute Ertragslage erwarten.


Gestaltungsempfehlungen

Aufgrund der Reihenfolgefiktion für Entnahmen ab 2008 ist es grundsätzlich zu empfehlen, Altgewinne noch vor dem 1.1.2008 zu entnehmen. Da die Altgewinne bereits in der Vergangenheit versteuert wurden, ist dies steuerfrei möglich. Mit der Entnahme verschafft sich der Unternehmer gleichzeitig Spielraum, um 2008 weitgehend auf Entnahmen zu verzichten und diese Gewinne thesaurieren zu können. Im Idealfall kann man mit den noch in diesem Jahr getätigten Entnahmen die auf zukünftige Gewinne entfallenden Steuern bezahlen - und so die vom Gesetzgeber proklamierten 28,25 % Steuerbelastung tatsächlich realisieren. Gleichzeitig kann man auch noch die Vorteile der Abgeltungssteuer ab 2009 voll nutzen, indem man die Entnahmen in Anleihen anlegt.

Paradoxerweise führt dies dazu, dass entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Eigenkapitalbasis von Personengesellschaften geschwächt und nicht gestärkt wird. Freiberufler, die ihren Gewinn bisher mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen künftig bilanzieren, wenn sie in den Genuss der Thesaurierungsbegünstigung kommen wollen. Im Weiteren ist es durch Teilthesaurierungen möglich, der Wirkung der "Reichensteuer" mit einem erhöhten Steuersatz von 45 % zu entgehen.



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