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Ein neuer Freibetrag von 500 EUR soll das gemeinnützige Engagement fördern

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Januar 2008)

Neuer Freibetrag von 500 EUR

Zur Förderung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements hat der Gesetzgeber einen neuen Freibetrag von 500 EUR für sämtliche gemeinnützige Tätigkeiten eingeführt. Die Einführung erfolgt rückwirkend und gilt bereits für das Jahr 2007 ab 1. Januar. Geregelt wurde dies im "Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements".

Ursprünglich wollte die Bundesregierung eine Steuerermäßigung für bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich einführen. Vorgesehen war ein Abzug von 300 EUR direkt von der Steuerschuld. Dieser sollte für die Betreuung und Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewährt werden. Voraussetzung sollte weiter sein, dass die Betreuung regelmäßig mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Stunden monatlich ausgeübt wird.

Für viele ehrenamtlich Tätige wäre eine Steuerermäßigung für den neben dem zeitlichen und emotionalen Engagement sachlich gerechtfertigt und eine geringe Kompensation für ihren Einsatz gewesen. Der Freibetrag wird dagegen wohl nicht die selbe, erhoffte Wirkung entfalten können. Denn er setzt voraus, dass der ehrenamtlich Tätige auch eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung des Trägers erhält. Gerade dies ist aber häufig nicht der Fall und den Organisationen oftmals auch gar nicht möglich. Der Freibetrag kann sich also höchstens bis zur Höhe der für die nebenberufliche Tätigkeit erhaltenen Einnahmen auswirken. Ein Abzug von anderen Einnahmen, z.B. aus einer hauptberuflichen Tätigkeit, ist nicht möglich.

Zudem steht für den ursprünglich vorgesehenen Bereich der Pflege der höhere Freibetrag nach § 3 Abs.26 EStG zur Verfügung für all diejenigen, die für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Steuerermäßigung sollte gerade den Personenkreis erreichen, der ohne Vergütung pflegerisch oder betreuend tätig ist.

Gescheitert ist die ursprünglich geplante Regelung daran, dass aus finanziellen Gründen der berechtigte Personenkreis klein gehalten werden sollte. Neben den Personen, die alte, kranke oder behinderte Menschen im geforderten Mindestzeitmaß betreuen, hatten natürlich schon weitere Kreise versucht, ebenfalls in den Genuss eines solchen Abzugsbetrages zu kommen. Zu nennen wären beispielhaft Naturschützer, Rettungssanitäter etc. Aus Furcht vor ausufernder Anforderungen und der notwendigen Grenzziehung wurde der Schwenk auf den Freibetrag vorgenommen.


Weitere Einzelheiten zum Freibetrag

Wenn die Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die höheren Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen müssen dann nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere nach der neuen Regelung begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Der Freibetrag wird dann nicht gewährt, wenn für dieselbe Tätigkeit die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr.12 (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr.26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch genommen werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Anwendungsregelungen für den Übungsleiterfreibetrag entsprechend auch für den neuen allgemeinen Freibetrag gelten. Demnach wäre der Freibetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt wird.

Unklar ist derzeit noch die Sozialversicherungsfreiheit für den neuen Freibetrag. Es ist zu vermuten, dass das Sozialgesetzbuch entsprechend geändert wird, so dass Sozialversicherungsfreiheit genauso wie für den Übungsleiterfreibetrag gegeben sein wird.


Weitere Änderungen durch das Gesetz

- Vereinheitlichung steuerbegünstigter Zwecke
- Vereinheitlichung des Spendenabzugs
- Vereinfachter Spendennachweis bis 200 EUR
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrages von 1.848 EUR auf 2.100 EUR
- Anhebung der Freibeträge zur Ausstattung von Stiftungen



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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