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Bundesverfassungsgericht fordert Neuregelung der Abzugsmöglichkeiten privater Krankenversicherungsbeiträge bis 2010

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Mai 2008)

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen seit Jahren unzureichend geregelt ist.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber Frist bis 1.1.2010, eine seinen Anforderungen genügende Neuregelung zu finden. Solange bleibt es bei den bisherigen Abzugsregelungen.

Der Vorlage lag der Fall eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die gesetzlichen Rege-lungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Bei-träge nicht zumindest soweit erfasst, wie diese dem Umfang nach für eine Versorgung auf Sozialhilfeniveau erforderlich sind.

Erwägungen einer gesetzgeberischen Typisierung im Massenverfahren gerechtfertigt. Eine Typisierungsentscheidung, die nachvollziehbar an den existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen der Steuerpflichtigen ausgerichtet ist, hat der Gesetzgeber bisher nicht getroffen.

Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Er hat auch die Anforderungen an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums der gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Steuerpflichtigen zu beachten und dabei zu berücksichtigen, inwieweit das Leistungsniveau dieser Sozialversicherungszweige dem der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung für Arbeitsuchende angenähert ist.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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