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Abgeltungssteuer (I): Grundsätzliches

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (September 2008)

Die Abgeltungssteuer 2009 naht. Banken und Finanzberater ergreifen die Gelegenheit, mit dem Hinweis auf die Abgeltungssteuer Beratungsbedarf, Anlage- und Umschichtungsbedarf abzuprüfen, was grundsätzlich auch sehr empfehlenswert ist. Bei weniger seriösen Anbietern wird jedoch fast schon der Eindruck erweckt, hier käme eine ganz neue Steuer auf die Anleger zu. Gleichzeitig wird auf einen möglicherweise dringenden Handlungsbedarf in 2008 zu "Altkonditionen" verwiesen.

Es ist an der Zeit, sich einmal die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Regelung und der Abgeltungssteuer klar zu machen.

Unterschied zwischen heute von den Banken einzubehaltenen Zinsabschlagsteuern und Abgeltungssteuer
Bereits heute hält die Bank doch 25% Kapitalertragssteuer (oder 30% Zinsabschlagsteuer) ein bei Überschreiten der Freibeträge. Wo liegt dann der wesentliche Unterschied zu den 25% Abgel-tungssteuer?
Der heutige Abschlag hat einen Vorauszahlungscharakter auf die Einkommenssteuer. Beträgt die individuelle Einkommenssteuer 42% so werden auf 1 EUR Zinsen 42 cent Steuern fällig. 30 cent hat die Bank als Vorauszahlung an das Finanzamt für den Anleger als Zinsabschlagsteuer abge-führt. Diese werden ihm angerechnet, so dass er im Rahmen der Einkommenssteuer 42 cent minus 30 cent = 12 cent nachbezahlt. Liegt der individuelle Steuersatz hingegen bei 10% so zahlt er im Rahmen der Einkommenssteuer 10 cent - 30 cent = 20 cent Erstattung.
Im Rahmen der künftigen Abgeltungssteuer wird dem Anleger von der Bank 25% einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Damit ist die Steuerpflicht der Zinseinkünfte abgegolten. Eine Angabe in der Einkommenssteuer ist grundsätzlich nicht erforderlich und eine Hochschleusung auf den individuellen Steuersatz von 42% erfolgt nicht. Beim Anleger mit nur 10% Steuersatz wäre die Steu-erpflicht mit dem 25%-Abschlag auch abgegolten. Dieser hat aber die Möglichkeit, über eine Erklä-rung der Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung doch noch eine Herabschleusung auf seine 10% zu erhalten. Bei dieser Antragsveranlagung hat der Gesetzgeber für die Finanzämter eine Günstigerprüfung vorgeschrieben, so dass es in keinem Fall zu einer Hochschleusung ü-ber die 25% hinaus kommen kann.

Unterschiedliche Einbehaltsbestandteile und -sätze
Während heute, je nach Anlageform 25% bzw. 30% einbehalten werden, werden es für die Abgel-tungssteuer einheitlich 25% sein. In beiden Fällen wird zusätzlich noch der 5,5% Solidaritätszuschlag abgezogen. Da sich die 5,5% auf die 25% beziehen, bewirkt dies effektiv 5,5%*25% = 1,375% Belastung. Zusätzlich soll die Bank die Kirchensteuer einbehalten. Hierzu ist sie jedoch auf entsprechende Angaben der Anleger angewiesen, da sie bisher diese Information nicht benötigte. Wer keine Angabe zur Kirchensteuerpflicht macht, muss die einbehaltene Kapitalertragssteuer in der Einkommenssteuererklärung angeben, damit das Finanzamt die darauf entfallende Kirchen-steuer nacherheben kann.

Neuer Besteuerungstatbestand
Künftig werden sämtliche Wertsteigerungen und Kursgewinne aus Anlagen im Verkaufsfalle eben-falls mit der 25%igen Abgeltungssteuer belegt. Bisher waren diese Gewinne komplett steuerfrei. Für Käufe noch in 2008 gelten allerdings die alten Spielregeln, das heißt, spätere Verkäufe bleiben für diese Altbestände steuerfrei. Einzige Ausnahme von der Steuerfreiheit war bisher der Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres, der sogenannten Spekulationsfrist. Da nach der Neuregelung Veräußerungsgewinne immer der Steuer unterliegen, konnte die Spekulationsfrist für Kapitalanla-gen entfallen.

Kein Abzug von Werbungskosten mehr möglich
Mit der Abgeltungssteuer wird es auch nur noch den Sparar-Pauschbetrag von 801 EUR geben, für Verheiratete 1.602 EUR. Ein Abzug von Darlehenszinsen für kreditdfinanzierte Anlagen oder höhere Depot oder Vermögensverwaltungsgebühren wird nicht mehr möglich sein. Ein Abzug lässt sich auch nicht durch eine Antragveranlagung erreichen.

Im zweiten Teil des Artikels wird es um Anlageformen gehen, die bestimme Aspekte der bisherigen Regelung in Anspruch nehmen und langfristig sichern.



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