Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Juni 2009)
Seit 2008 sind die sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter von 410 EUR netto auf 150 EUR abgesenkt worden. Zusätzlich wurde für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 151 EUR bis 1.000 EUR die so genannte Poolabschreibung (Sammelposten) mit zwingender Abschreibung über 5 Jahre eingeführt.
Im Folgenden wird dargestellt, wie sich mit Hilfe des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG diese Grenzen geschickt nutzen und erweitern lassen.
Wie sich geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR sofort abschreiben lassen
Wie oben ausgeführt, ist ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten als Aufwand nur noch bis zur Grenze von 150 EUR vorgesehen.
Es sei angenommen, dass für 2009 die Anschaffung von 5 neuen Bürostühlen zu 250 EUR vorgesehen ist.
Noch im Jahresabschluss 2008 wird ein Investitionsabzugsbetrag in maximaler Höhe von 40% gebildet. Das sind dann 5 x 40% x 250 EUR = 500 EUR. Damit können bereits 2008 500 EUR steuerlich mindernd geltend gemacht werden.
Bei Anschaffung 2009 sieht die Rechnung nun so aus:
250 EUR abzüglich Investitionsabzugsbetrag von 100 EUR = 150 EUR. Die 150 EUR stellen die Abschreibungsbasis dar. Mit 150 EUR liegen die Bürostühle nun innerhalb der GWG Grenze und sind sofort abzuschreiben. Es können also 2009 750 EUR abgeschrieben werden.
Der Abschreibungsverlauf stellt sich verglichen mit der Normalsituation wie folgt dar:
Mit Investitionsabzugsbetrag Normale Abschreibung
2008 500 EUR 0 EUR
2009 750 EUR 250 EUR
2010 0 EUR 250 EUR
2011 0 EUR 250 EUR
2012 0 EUR 250 EUR
2013 0 EUR 250 EUR
Wie sich die Abschreibungsdauer unter Nutzung des nvestitionsabzugsbetrages deutlich verkürzen lässt
Zu den Bürostühlen werden jetzt auch noch drei neue Schreibtische zu 5.000 EUR angeschafft. Mit Hilfe des Investitionsabzugsbetrages lassen sich auch hier schon 40% oder 2.000 EUR im Jahr 2008 steuerwirksam geltend machen.
Im Jahr 2009 ist die Abschreibungsbasis 1.666 EUR abzüglich Investitionsabzugsbetrag von 666 EUR = 1.000 EUR. Damit unterliegen die Schreibtische aber der Poolabschreibung (151 EUR bis 1.000 EUR).
Die Abschreibungsdauer kann damit wesentlich verkürzt werden! Gegenstände des Sammelpostens bis 1.000 EUR werden immer auf 5 Jahre abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer gemäß den Afa-Tabellen beträgt für Schreibtische normalerweise 13 Jahre.
Die Steuerwirkung lässt sich noch verstärken, wenn auch noch die 20%-ige Sonderabschreibung nach §7g in Anspruch genommen wird. So lassen sich nochmals 600 EUR (20% von 3.000) im Jahr 2009 abschreiben. Allerdings ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung die generell zulässige Sonderabschreibung auch im Zusammenhang mit Gegenständen des Poolvermögens akzeptiert.
Der vergleichende Abschreibungsverlauf ist:
Mit I.-Abzugsbetrag Normale Abschreibung
2008 2.000 EUR 385 EUR
2009 1.200 EUR 385 EUR
2010 600 EUR 385 EUR
2011 600 EUR 385 EUR
2012 600 EUR 385 EUR
2013 0 EUR 385 EUR
2014 0 EUR 385 EUR
2015 0 EUR 385 EUR
2016 0 EUR 385 EUR
2017 0 EUR 385 EUR
2018 0 EUR 385 EUR
2019 0 EUR 385 EUR
2020 0 EUR 385 EUR
Die Voraussetzung für die Bildung der Investitionsabzugsbeträge ist neben der mehr als 90%-igen betrieblichen Nutzung die Beachtung der Größengrenzen:
Für Bilanzierer ein Betriebsvermögen von höchsten 225.000 EUR bzw. 335.000 EUR für 2009 und 2010. Für Einnahmen-Überschussrechner ein maximaler Gewinn von 100.000 EUR bzw. 200.000 EUR für 2009 und 2010.
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