« Zurück zur Übersichtsseite

Deutlich verbesserte Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (August 2009)

Der Bundestag hat am 19.6.2009 das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) verabschiedet.

Durch das Gesetz lässt sich in erster Linie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert und Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können und der eingetragene Lebenspartner wird mit dem Ehegatten auf eine Stufe gestellt. Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge wird verbessert, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500/2.400 EUR auf 1.900/2.800 EUR erhöht wird.
Der Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes sah bisher vor, dass neben der Kranken- und Pflegeabsicherung keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen sind. Die entsprechenden Beiträge sollten nur noch im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt werden, also zusammen mit den Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträgen bis zur Höhe von 2.400/1.500 EUR angesetzt werden können. Dies wurde fallen gelassen. Für sons-tige Vorsorgeaufwendungen wird das bisherige Abzugsvolumen ab 2010 jeweils um 400 EUR auf 1.900/2.800 EUR erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall voll abziehbar. Das beinhaltet nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG folgende Beiträge:

- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahl-tarife / Krankengeld)
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
- Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 festgestellt, dass die Vorschriften in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, da sie nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Die Kranken- und Pflegeversorgung ist ein integraler Bestandteil des im Sozialgesetzbuch genannten Leistungskatalogs. Da sich das Leistungsniveau der Sozialhilfe insoweit grundsätzlich mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes) deckt, sind diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, mit denen der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung - z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer - sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu.

Es sind somit folgende Beiträge zu berücksichtigen:
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gekürzt um einen Beitragsanteil, der zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt wird;
- Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Finanzierung einer Basisabsicherung dienen;
- Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Zur Umsetzung seiner Entscheidung hat das Gericht eine Frist bis zum 1. Januar 2010 eingeräumt. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag fristgerecht umgesetzt. Insgesamt führen die Änderungen zu einer erheblichen Entlastung von 9,5 Mrd. Euro. Das Bundesfinanzministerium hat sich bereits zu einigen Fragen rund um das neue Gesetz geäußert.

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Ab 2010 werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z. B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden können.
Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.

Zusätzlich wird der Rahmen der steuerlich abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Unterhaltsverpflichteten um die Beiträge erhöht, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandt werden. Dies betrifft die Fallgestaltungen, in denen der Unterhaltsberechtigte selbst Versicherungsnehmer ist und vom Unterhaltsverpflichteten Geld für die Finanzierung seiner Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung erhält. Dies gilt zum Beispiel für Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings (Höchstbetrag bisher: 13.805 Euro) oder im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Höchstbetrag bisher: 7.680 Euro). Letzteres gilt auch für Unter-haltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, zum Beispiel Leistungen an den nichtehelichen Eltern-teil eines gemeinsamen Kindes oder an die Eltern.

Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts?

Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen al-lerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.
Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen?
Nein. Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-rung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt. Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kür-zungssatz von 4 % ermittelt.
Die Kürzung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Rentenbeziehern keine Kürzung vorzunehmen ist.

Wird auch ein eventuell an die gesetzliche Krankenversicherung geleisteter Zusatzbeitrag steuerlich berücksichtigt?

Ja. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein gegebenenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag.

Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlich berücksichtigt werden?

Nein. Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Wahltarife können nur im begrenzten Rahmen mit den sonsti-gen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

In welchem Verhältnis steht der neue Basistarif zur Basisabsicherung?
"Basistarif" und "Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts" sind nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich.
Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher aufzuteilen, um diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung eines Versicherungsschutzes auf Basis der GKV verwendet werden, ermitteln zu können.

Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt. Für die Frage, ob die Beiträge diese Höchstbeträge über-schreiten werden, ist in der Anfangszeit allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Er-mittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen. Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann die zutreffenden Werte berücksichtigt.






Redaktion Steuertipps:
Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

WiPlus GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Hasenweg 1, 71063 Sindelfingen
Fon 07031-803891, Fax 07031-806767
E-Mail: mail@wiplus.de
Internet: www.wiplus.de


Alle Rechte vorbehalten.