DER Kommentar wird ca. dreimal pro Jahr aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Kurz vor dem Beginn des neuen Jahres aktualisieren wir den Liebold/Raff/Wissing noch einmal. Dabei werden nicht nur die neuesten Entwicklungen berücksichtigt, sondern auch bereits bestehende Kommentare überarbeitet und erweitert. Das aktuelle Update (Stand 144. Lieferung – Dezember 2025) bringt sowohl den BEMA- als auch den GOZ-Teil des Kommentars auf den neuesten Stand.
Ab dem 01.01.2026 ändert sich manches an der Abrechnung der BEMA-Nrn. FU1 und FU2. Die um einen Punkt höher bewertete BEMA-Nr. FU1 enthält nun einen ausdrücklichen Hinweis auf die ab diesem Zeitpunkt – gemäß der FU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – bestehende Verpflichtung zur Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen im Untersuchungsheft für Kinder. In diesem Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das den Eltern regelmäßig vom Kinderarzt ausgehändigt wird, ist dann ebenfalls ein ausdrücklicher Hinweis auf die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen – und wann diese stattfinden sollen – enthalten. Wir kommentieren in den BEMA-Nrn. FU1 und FU2 alle Neuerungen.
Im Zuge dieser Nachlieferung gilt es außerdem, viele kleine, vor allem redaktionelle Änderungen, die alle am 28.05.2025 in den Anlagen des Bundesmantelvertrages vorgenommen wurden, im Kommentar abzubilden. Dies betrifft die Anlagen 2, 4, 5 und 6, also das KFO-, das PAR- und das ZE-Gutachterverfahren und die Versorgung mit Zahnersatz.
Des Weiteren wurden nachträglich noch Feinheiten in der PAR-Richtlinie angepasst. Mit einer verbesserten Version der grafischen Darstellung der UPT-Strecke wollen wir noch mehr Klarheit beim Behandlungsablauf der UPT herstellen.
Fachliche Ergänzungen finden sich u. a. zum unterschiedlichen Einsatz von Silberdiaminfluorid v. a. in der Kinderzahnheilkunde und zum Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abrechnung der Weichteilunterstützung nach der BEMA-Nr. 101.
Diverse Aktualisierungen waren zuletzt nötig bei im Kommentartext enthaltenen Verlinkungen, beim Überstaatlichen KV-Recht und in der Krankentransport-Richtlinie.
Ein Kernstück ist der völlig überarbeitete und erweiterte Kommentar zu § 9 der GOZ, der alle Vorgaben zur Berechnung der Zahntechnikkosten beinhaltet.
Die so wichtigen Begrifflichkeiten wie die „tatsächlich entstandenen Kosten“, die „Eigenlaborkosten“ sowie die „Angemessenheit“ werden exakt erläutert. Die Kommentierung geht auf die aktuelle Rechtsprechung ein und erläutert dabei die Bedeutung und das Wesen der BEB-Liste. Erläuterungen zu den Regelungen zum Laborkostenvoranschlag runden diese Neukommentierung ab.
Aufgrund von Erstattungsproblemen waren Ausführungen zur Berechnung der Zahnfarbenbestimmung bei Zahnersatz (BEB-Positionen 0723 und 0724) notwendig.
Die geeigneten Begründungen für das Bemessen und die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ sind sowohl im gesamten Bereich der Chirurgie (Abschnitt D der GOZ) als auch im gesamten Bereich des Zahnersatzes (Abschnitt F) neu systematisiert und auf die jeweiligen einzelnen Gebührenpositionen hin noch mehr konkretisiert worden.
Die GOZ-Nr. 3130 „Hemisektion“ ist neu kommentiert worden. Im Zusammenhang damit wurde eine neue Analogleistung kommentiert, die unter dem Begriff der „Zahnsegmententfernung“ die Wurzelamputationen, Trisektionen und Prämolarisierungen vereint.
Entsprechend ihrer Bedeutung wurde als neue Analogleistung nun auch die Eingliederung einer Mesokonstruktion (auf Implantaten, unter Suprakonstruktionen) aufgenommen, wiewohl deren Leistungsbeschreibung bislang schon im Kommentartext der thematisch angrenzenden Zahnersatz-Nummern „versteckt“ war, dort allerdings nicht die nötige Aufmerksamkeit gefunden hatte.
Als weitere neue Analogleistung ist die Silberdiaminfluoridanwendung u. a. in der Kinder- und Alterszahnheilkunde aufgenommen worden.
Neue positive Erkenntnisse zur Wirksamkeit der photodynamischen Therapie aPDT wurden in deren Analogkommentierung mit integriert. Entsprechend wurde auch das sehr umfangreiche Literaturverzeichnis hierzu aktualisiert.