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Quartalsübergreifende Prüfung durch das Abrechnungsmodul

Seit Anfang dieses Jahres werden vom BEMA-Abrechnungsmodul im Rahmen des Datenträgeraustausches mit der KZV auch die quartalsübergreifenden Fristen geprüft, die bei der Abrechnung folgender Leistungen zu beachten sind; dazu gehören die BEMA-Nrn. Ä1, 01, 01k, 04, 05, 107, IP 1, IP 2, IP 4 und FU. Welche Fristen müssen hierzu beachtet werden und wann sind diese Leistungen abrechnungsfähig? Diese Frage beantworten die Abrechnungsbestimmungen zu den entsprechenden BEMA-Nrn. Die folgende Übersicht basiert auf diesen Bestimmungen:

BEMA-Nr.

Ä1
Im Folgequartal nur erneut abrechenbar, wenn zwischen vorausgegangener Ä1 oder 01 ein Zeitraum von 18 Tagen überschritten ist (als alleinige Leistung immer abrechenbar)

Beispiel: Im Vorquartal war die letzte Ä1 am 15.09., dann neben einer zahnärztlichen Leistung erst ab dem04.10. erneut abrechenbar (18-Tage-Frist greift)

01
Wiederholt oder nach einer FU frühestens nach Ablauf von 4 Monaten abrechenbar.

Beispiel: Erbringung einer 01 oder FU am 01.04., 01 erneut abrechenbar ab 02.08. (4-Monats-Frist greift)

04
Kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden.
Beispiel: Erbringung am 15.12.2010, erneute Abrechnung ab dem 1. Tag des 4. Quartals 2012

05
Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur bei Vorliegen einer Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus einmal innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet werden.

Beispiel: Bei Erbringung am 10.03.2011, ab dem 1. Quartal 2012 erneut abrechenbar

107
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Nur einmal innerhalb des Zeitraumes 01.01. bis 31.12. abrechenbar, im Folgejahr ebenso.

IP1/2/4
Leistungen nach den Nrn. IP 1 bis IP 4 können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden; IP4 bei hohem Kariesrisiko zweimal

Einmal (IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes 01.01.-30.06. und einmal(IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes 01.07.-31.12.

Sofern wegen eines erhöhten Kariesrisikos die IP 4 im laufenden Kalenderhalbjahr ein zweites Mal abgerechnet wird, ist die Abrechnung der zweiten IP 4 im Feld "KZV-interne Mitteilung - leistungsbezogen" mit dem Hinweis "Erhöhtes Kariesrisiko" anzuzeigen.

FU
Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate.

Beispiel: Bei Durchführung einer FU am 01.02.2011 kann die nächste FU erst wieder ab dem 02.02.2012 abgerechnet werden.

Verknüpftes Dokument: Quartalsübergreifende Prüfung durch das Abrechnungsmodul (quartalsuebergreifende_pruefung.pdf / 120.8 KB)