Nach der GOZ 2012 sind – unabhängig von der Präparationsform einer Krone auf einem Implantat – die Brückenankerkrone nach der GOZ-Nr. 5000 und die Einzelkrone nach der GOZ-Nr. 2200 zu berechnen. Die axiale direkte Verschraubung von Implantat und Krone (Suprakonstruktion) sowie der Verschluss dieses Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind entsprechend der Berechnungsbestimmungen dieser Gebührennummern nicht gesondert berechnungsfähig. Zu beachten ist hierbei jedoch: Nicht zur solchermaßen axial verschraubten Krone/Ankerkrone gehört ein gesondert hergestellter und eingegliederter individualisierter Aufbau bzw. eine derartige Mesokonstruktion als gesondertes Werkstück.
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