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Telemedizinische Leistungen für Privatpatienten

Telemedizinische Leistungen für Zahnärzte sind in der GOZ nicht enthalten. Sie sind als solche auch nicht mit besonderen Gebührennummern der GOÄ versehen. In der folgenden kleinen Übersicht wird auf die Berechnung telemedizinischer Leistungen nach der GOÄ durch Zahnärzte abgehoben:

GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3: Eine einfache telemedizinische Beratung mittels Videoübertragung wird nach der GOÄ-Nr. 1 („Beratung – auch mittels Fernsprecher –“), eine mehr als 10 Minuten dauernde Videoberatung nach der GOÄ-Nr. 3 („Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –“) berechnet. Eine Videoübertragung wird gleich betrachtet wie eine herkömmliche Audioübertragung, gemeinhin mittels eines „Fernsprechers“. Die Berechnungseinschränkungen der GOÄ-Nr. 3 (praktisch telemedizinisch nur möglich als alleinige Leistung oder neben der GOÄ-Nr. 5) gelten auch in der Telemedizin.

Wird eine Beratung zeitversetzt durchgeführt, z. B. via E-Mail-Verkehr, so ist dies keine Beratung via Fernsprecher. Die BÄK (Bundesärztekammer) empfiehlt deshalb, die GOÄ-Nr. 1 hier analog anzusetzen. Selbstverständlich gilt das dann auch für die GOÄ-Nr. 3 bei entsprechendem Aufwand. Bei derartigen zeitversetzten Beratungen sind selbstverständlich alle Datenschutzvorgaben zu berücksichtigen.

Wird bei der Videosprechstunde nicht nur beraten, sondern auch untersucht, so fällt die GOÄ-Nr. 5 mit an. Auch hier rät die BÄK zum analogen Ansatz dieser Nummer, wohl weil unzweifelhaft die Untersuchung lediglich visuell erfolgen kann („visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung [z. B. Videosprechstunde“]).

Findet eine Vorstellung und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären Videokonferenz statt, die der Diagnose- oder Therapiefindung dient, so stellt dies eine konsiliarische Erörterung dar und hierfür kann originär die GOÄ-Nr. 60 berechnet werden.

Wird eine Video(fall-)konferenz (entsprechend der BEMA-Nr. VFK) mit beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen abgehalten, so erfüllt dies den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 4 originär (Erhebungen von Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisungen und Führung der Bezugspersonen).

Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilungen im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie DVT-, MRT-, Röntgenaufnahmen etc.) sind nach Ansicht der BÄK analog nach der GOÄ-Nr. 60 zu berechnen.

Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels Videosprechstunde wird nach der GOÄ-Nr. 70 berechnet.

Ein ggf. durch den Krankheitsfall oder durch die Umstände (technisch-apparativer Aufwand) höherer Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand wird – wie immer in der GOZ oder GOÄ – über den Steigerungsfaktor (hier § 5 Abs. 2 GOÄ) der jeweiligen originären oder analogen Gebührennummer abgebildet. Ein telemedizinischer Technikzuschlag existiert in der GOÄ nicht.

Hinweis für die GKV-Abrechnung: Seit 01.10.2020 sind für den vertragszahnärztlichen Bereich im BEMA die Videosprechstunde (VS), die Videofallkonferenz (VFK) und Telekonsile (BEMA-Nrn. 181 b und 182 b) nebst einem Technikzuschlag (TZ) enthalten (vgl. die Kommentierungen im BEMA-Kommentar zu diesen Gebührennummern). Die im Bundesmantelvertrag vereinbarten jeweiligen Einschränkungen und Vorschriften für die telemedizinischen Leistungen – z. B. hinsichtlich Patientengruppen, zertifizierter Videodienstanbieter, Mengenbegrenzung – gelten selbstverständlich in der PKV nicht.

Verknüpftes Dokument: Telemedizinische Leistungen für Privatpatienten (telemedizin_pkv__-_auszug_aus_der_kommentar_zu_bema_und_goz.pdf / 311.3 KB)

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