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Endlich analog: Revision der Wurzelkanalfüllung

von Dr. Dr. Alexander Raff

Die Revision einer Wurzelbehandlung nach einer endodontischen Primärbehandlung ist eine sehr moderne und praxisreife Methode der Zahnheilkunde. Aber wie werden die entsprechenden Leistungen aktuell abgerechnet? Nach dem Beschluss des GOZ-Beratungsforums eröffnet sich eine Möglichkeit, ein Problem bleibt jedoch bestehen.

Revisionen als Behandlungsmaßnahmen bei einer verbarrikadierenden vorbestehenden revisionsbedürftigen Wurzelfüllung waren zum Zeitpunkt der Schaffung der alten GOZ 1988 aufgrund der damals zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nur versuchsweise und mit ungewissem Ausgang möglich. Ihre Anwendung ist erst seit der Verfügbarkeit spezieller intrakanalärer maschineller Instrumente bzw. deren intrakanalärer Anwendung und seit der Verfügbarkeit geeigneter optischer Sehhilfen wie dem Dentalmikroskop wirklich erfolgversprechend.

Es ist deshalb stimmig, dass derartige Leistungen in der GOZ 1988 als praxisreife Maßnahme nicht beschrieben worden sind. Es verwundert jedoch, dass bei der Neuformulierung der GOZ 2012 die Revisionsbehandlung – also die Entfernung alter Wurzelfüllungen – nicht als eigene Gebührennummer geschaffen wurde, denn mittlerweile hat sich diese Behandlungsmaßnahme fest etabliert.

Die Wurzelfüllungsrevision ist nicht zu verwechseln mit der Entfernung einer ggf. vorhandenen alten Füllung oder einer alten zu entfernenden Krone. Dies sind Maßnahmen, die nach den GOZ-Nrn. 2290 und 2300 berechnet werden.

Für den erheblichen Aufwand des Entfernens des alten Verschlussmaterials, mit dem die Pulpenhöhle gefüllt wurde, für das Aufsuchen und Darstellen der mit diesem Material verdichteten ehemaligen Kanaleingänge sowie für das zwingend sehr vorsichtige Vorantasten in die alte Wurzelfüllmasse hinein und schließlich für die komplette Entfernung der alten Wurzelfüllung ist in der GOZ keine Gebührennummer vorhanden. Hier ist die Berechnung über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Dies hat endlich auch das GOZ-Beratungsforum, bestehend aus PKV-Bundesverband, Beihilfe und BZÄK, so konsentiert.

Beschluss Nr. 62 Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung
       „Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.“

Der schon länger bestehende Beschluss Nr. 10 wird hiermit revidiert. Dieser hatte die Aussage getroffen, dass über das Entfernen des bestehenden Wurzelfüllmaterials im Rahmen einer Revision kein Konsens zwischen den Parteien gefunden werden konnte.

Die Bundeszahnärztekammer und auch die DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und Traumatologie) hatten die analoge Berechnung schon immer befürwortet.

Beim Beschluss Nr. 62 fällt auf, dass der PKV-Verband und die Beihilfestellen lediglich die GOZ-Nr. 2300 für angemessen halten. Das entspricht einer Honorierung von 34,93 Euro beim 2,3-fachen Gebührensatz. Nur in ganz einfachen Fällen der Revision, wie z. B. der Entfernung eines vorbestehend nicht suffizient verankerten alten Silberstiftes, kann eine solche Honorarhöhe den tatsächlichen Aufwand abbilden. In der weit überwiegenden Mehrzahl aller Fälle gestaltet sich die Entfernung aber deutlich zeitintensiver. Hier wird die GOZ-Nr. 2300 dem Behandlungsaufwand keinesfalls gerecht.

Es bleibt somit nur die Wahl, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ eine höher bewertete eigene Analogleistung auszuwählen oder den Faktor bei der analogen GOZ-Nr. 2300 entsprechend deutlich zu steigern, ggf. unter Anwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

Es ist empfehlenswert, den Patienten vor der Behandlung auf eventuelle Kürzungen bei der Erstattung durch die privaten Kostenträger hinzuweisen.

Im jüngst veröffentlichten Update zum „Kommentar zu BEMA und GOZ“ Stand Januar 2024 ist die endodontische Revisionsbehandlung ausführlich kommentiert.
 

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