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Neuregelung bei Terminversäumnissen im Rahmen der UPT

von Sabine Schmidt

Seit dem 1.1.2024 existiert eine Neuregelung bei den UPT-Leistungen – diese betrifft die Fälle, in denen es zu einem Terminversäumnis seitens des Patienten kommt.

Bislang sah die offizielle Regelung so aus, dass bei einem Terminversäumnis die jeweilige UPT-Sitzung nur dann nachgeholt werden konnte, wenn diese innerhalb der jeweiligen Frist durchgeführt werden konnte.

Beispiel – Patient Schweregrad B

Die erste UPT fand am 4.5.2023 statt. Der Patient versäumte die zweite UPT – diese wäre ab dem 5.10.2023 möglich gewesen. Die Frist dieser UPT-Sitzung ging bis zum 29.12.2023. Konnte bislang in diesem Zeitraum die zweite UPT nicht nachgeholt werden, verlor der Patient den Anspruch auf die UPT – die Praxis konnte die UPT auch nicht abrechnen. Die UPT-Strecke konnte in diesem Fall dann mit der dritten UPT am 6.5.2024 fortgeführt werden und war mit dieser auch beendet.

UPT-Jahr UPT-Termin Datum Zeitraum der Frist Mögliche UPT-Leistungen
1. UPT-Jahr 1. UPT-Termin 04.05.2023   UPT a, b, c, e, f
  2. UPT-Termin 05.10.2023 05.10.2023 – 29.12.2023 UPT a, b, c, d, e, f
2. UPT-Jahr 3. UPT-Termin 06.05.202 06.05.2024 – 28.06.2024 UPT a, b, c, e, f, g
  4. UPT-Termin 07.10.2024 07.10.2024 – 31.12.2024 UPT a, b, c, d, e, f

 

 

 

 

Wie sieht die Regelung ab dem 1.1.2024 aus?

Mit Auslieferung des PAR-Abrechnungsmoduls 5.0 wurde die bisherige Regelung zur Zählung der UPT-Schritte angepasst. Dies bedeutet im Klartext, dass bei Terminversäumnis eine neue Regelung gilt.

Findet zum Beispiel bei einem Patienten mit Grad B die dritte UPT-Sitzung nicht statt, wird die nächste Sitzung, die eigentlich die vierte Sitzung wäre, als dritte Sitzung gewertet.

UPT-Jahr UPT-Termin Datum Zeitraum der Frist Mögliche UPT-Leistungen
1. UPT-Jahr 1. UPT-Termin 04.05.2023   UPT a, b, c, e, f
  2. UPT-Termin 05.10.2023 05.10.2023 – 29.12.2023 UPT a, b, c, d, e, f
2. UPT-Jahr 3. UPT-Termin 06.05.202 06.05.2024 – 28.06.2024 UPT a, b, c, e, f, g
  3. UPT-Termin 07.10.2024 07.10.2024 – 31.12.2024 UPT a, b, c, d, e, f

 

 

 

 

Da der Zweijahreszeitraum nicht überschritten werden darf, wäre die nächste UPT (4. UPT) dann nur im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 4.5.2025 möglich.

UPT-Jahr UPT-Termin Datum Zeitraum der Frist Mögliche UPT-Leistungen
  4. UPT-Termin 10.03.2025 01.01.2025 – 04.05.2025 UPT a, b, c, d, e, f, g

 

 

Die UPT g geht in diesem Fall unter gebührenrechtlichen Aspekten wieder aufgrund des neuen Kalenderjahrs.

Welche Auswirkungen hat die neue Regelung auf die UPT d?

Die UPT d ist nur bei Versicherten mit einem Schweregrad B und C berechnungsfähig. Allerdings nur in den folgenden festgelegten Sitzungen:

  • Grad B: zweite und vierte UPT-Sitzung
  • Grad C: zweite, dritte, fünfte und sechste UPT-Sitzung.

Entfällt, wie in dem oben genannten Beispiel, die dritte Sitzung, und die vierte Sitzung wird als dritte Sitzung gezählt, ist die UPT d in dieser Sitzung bei Grad B nicht berechnungsfähig.

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung auf die Berechnungsfähigkeit der UPT g?

Kommt es zu einer Verschiebung der UPT-Termine ist zu beachten, dass die UPT g ab dem zweiten Jahr der UPT einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig ist. Somit kann die UPT g wie im oben genannten Beispiel in der vierten Sitzung durchgeführt werden, da ein neues Kalenderjahr begonnen hat.

Wichtig ist, dass es zu keiner Änderung bezüglich der grundsätzlichen Regelung der zweijährigen UPT-Strecke sowie der Fristen zwischen den einzelnen Sitzungen bei den einzelnen Graden kommt.

Die erste UPT-Sitzung muss nach erfolgter Befundevaluation auf jeden Fall stattfinden, da die zweijährige UPT-Strecke erst mit der ersten UPT-Sitzung beginnt.

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