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Mehrfachberechnung eines DVTs in einer Sitzung

Im Zusammenhang mit bestimmten zahnärztlichen Behandlungen muss häufig aus Gründen der detaillierten Diagnostik anstelle eines OPGs ein DVT angefertigt werden. Die Abrechnung der digitalen Volumentomografie erfolgt nach der GOÄ-Nr. 5370 – die Analyse nach der GOÄ-Nr. 5377.

Bei Anfertigung mehrerer DVTs in einer Sitzung existiert in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) schon immer eine Sonderreglung. Diese ist jedoch nicht allen Zahnärzten/Zahnärztinnen bekannt.

Aus diesem Grund wurde die Regelung in der aktuellen Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vom September 2023 erneut aufgegriffen und kommentiert.

„Bei mehrmaliger Leistungsvornahme der Geb.-Nr. 5370 GOÄ (2000 Punkte) in einer Sitzung ist diese in die einmalige Berechnung der Geb.-Nr. 5369 GOÄ (3000 Punkte) mit ebenfalls reduziertem Gebührenrahmen zu wandeln. Bei mehrfacher Leistungserbringung reduziert sich somit die Punktzahl für die Geb.-Nr. 5370 GOÄ, bis in der Summe maximal 3000 Punkte erreicht werden. Die mehrmalige Erbringung ist in der Rechnung zu begründen und die Geb.-Nr. 5370 GOÄ (nur mit erklärendem Charakter) in der Rechnung anzugeben.“

Dies bedeutet im Klartext, dass bei Anfertigung von zwei DVTs in einer Sitzung anstelle der zweimaligen Berechnung der GOÄ-Nr. 5370 mit insgesamt 4000 Punkten die GOÄ-5369 mit 3000 Punkten anzusetzen ist. Der Rechnung muss zu entnehmen sein, dass die Leistung für eine zweimalige GOÄ-Nr. 5370 zum Ansatz kam.

Die Analyse nach GOÄ-Nr. 5377 hingegen kann je durchgeführter Analyse berechnet werden – somit in dem oben genannten Fall zwei Mal.

Abschließend ist noch anzumerken, dass sowohl die Anfertigung eines DVTs als auch die Auswertung nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden kann, der im Besitz eines DVT- Fachkunde-Nachweises ist.


 

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