Nach Ziffer 22 der Zahnersatz-Richtlinien sind Freiendbrücken nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freienbrücken ausgeschlossen.
Bei entsprechender medizinischer Indikation, die sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne unter Einbeziehung parodontologischer, statischer und funktioneller Gesichtspunkte ergibt, zählen Freiendbrücken unter Einhaltung folgenden Kriterien zur vertragszahnärztlichen Versorgung:
- das Freiende darf maximal nur eine Prämolarenbreite umfassen,
- es müssen mindestens zwei Pfeilerzähne die Freiendbrücke verankern,
- in Schaltlücken dürfen Molaren und Eckzähne nicht als Freiende ersetzt werden.
Nach den Protokollnotizen zur Befundklasse 2 sind für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.
Diese inzwischen klar definierte Regelung der Freiendbrücken in den Zahnersatz-Richtlinien ist Ausdruck eines Kompromisses, der die unterschiedlichen Sichtweisen zur Freiendbrücke sowohl unter fachlich zahnmedizinischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck bringt. Es sollen nur diejenigen Befunde, deren Versorgung mit Freiendbrücken dauerhaft Erfolg versprechend erscheinen, abrechnungsfähig sein.
Diesen Abrechnungstipp sowie zwei Beispiele finden Sie hier:
Verknüpftes Dokument: Freiendbrücken (freiendbruecken.pdf / 155 KB)