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Versorgung eines fehlenden Zahnes 34 mit einer implantatgetragenen keramisch vollverblendeten Krone.

Die Zähne 35 bis 37 sind bereits mit einer funktionstüchtigen Brücke versorgt.

Zahn 34: implantatgetragene keramisch vollverblendete Verblendkrone als Suprakonstruktion
Zahn 35: intakter Brückenpfeiler
Zahn 36: intaktes Brückenglied
Zahn 37: intakter Brückenpfeiler

Besonderheit:

Versorgung mit einer zahnbegrenzten Lücke mit einer implantatgetragenen Krone als Supra-konstruktion. Die Regelversorgung ist eine Brücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes in einer zahnbegrenzten Lücke. Als Befundsituation liegt bereits ein funktionstüchtiger Zahnersatz vor.

In diesem Beispiel wird eine Versorgung mit einer implantatgetragenen voll keramisch verblendeten Krone als Suprakonstruktion auf Zahn 34 geplant. Durch den fehlenden Zahn 34 liegt eine Befundsituation vor, die den Festzuschuss 2.1 auslöst. Die entsprechende Doku-mentation (KV - BV - K) erfolgt auf dem Heil- und Kostenplan wie im Beispiel dargestellt.
Nach Nr. 2 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Festzuschuss-Richtlinien werden Festzuschüsse auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt. Diese Vorgaben werden hier nicht erfüllt, denn aufgrund der bereits vorliegenden, funktionstüchtigen Brücke 35 bis 37 ist die neue Regelversorgung (Brü-cke 33 bis 35) in dieser Form nicht eingliederungsfähig.

Nach den gültigen Festzuschuss-Richtlinien besteht dann ein Anspruch auf Gewährung ei-nes Festzuschusses durch die Krankenkasse, wenn nach der Eingliederung der protheti-schen Versorgung keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Diese Vorgaben hinge-gen sind in diesem Fall erfüllt.

Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall. Da der Patient bei dieser Versorgung einen Anspruch auf die Gewährung von Festzuschüssen hat und der Befund nach Nr. 2.1 vorliegt, kann ihm dieser nicht verwehrt werden, nur weil die Regelversorgung, die tatsächlich nicht durchgeführt wird, in dieser Form nicht eingegliedert werden könnte.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Aufgrund der Tatsa-che, dass der unmittelbar an die Lücke 34 angrenzende Zahn 35 überkront ist, sind die Zahnersatz-Richtlinien 36a und 36b nicht erfüllt.

Nicht verschwiegen werden soll, dass die Einstufung dieses Falles unter Festzuschuss 2.1 nicht von allen Kommentatoren im Bundesgebiet geteilt wird. So wird teilweise argumentiert, dass die tatsächliche Nicht-Eingliederbarkeit der vorliegenden Regelversorgung (Brücke 33 – 35), da der Pfeiler 35 ja bereits von der Brücke 35 – 37 „belegt“ ist, die Umstufung in eine vorliegende Befundklasse 3 nach sich zöge.

Es zeigt sich hier, dass die unterschiedliche Gewichtung einzelner Aspekte der Vielzahl der vorgegebenen Festzuschuss-Richtlinien zu unterschiedlichen und argumentativ nicht logisch als richtig oder falsch einstufbaren Ergebnissen bei der Befundfestsetzung führt.

Anders formuliert: In solchen Fällen gibt es für den abrechnenden Zahnarzt nur die Möglichkeit, die relative Richtigkeit, die in seinem jeweiligen KZV-Bereich gilt, zu erfragen und den Zweifelsfall-HKP demgemäß auszufüllen.

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