DER Kommentar in Urteilen und Zitaten

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Bundessozialgericht, Beschluß v. 13.12.2000 - 36 KA 28/00 B -

Der Beschluss weist die Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Ärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gegen LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2000 - L 5 Ka 50/97 - s. RID 00-02-33 (S. 20), zurück. Das BSG hält zur Klärung des zutreffenden Inhalts einer Leistungslegende i.d.R. ein Sachverständigengutachten für überflüssig und es für ausgeschlossen, unter Hinweis auf tatsächlich bestehende oder nur behauptete (zahn-) medizinisch wissenschaftliche Auffassungen erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten zu begründen. Dem röntgenologischen Befund für die Abrechnung nach Nr. 56c BEMA misst es erhebliche Bedeutung zu.

In den Gründen wird u. a. ausgeführt:
Abrechnungsfähig sind nach dem Wortlaut der Leistungslegende der Nr 56c Bema sowie der Anmerkung 1 zu Nr 56 nur Zystenoperationen durch Zystektomien, soweit sie nicht im Auskratzen einer "kleinen Zyste" in einer Osteomiewunde besteht. Zwischen in diesem Sinne "kleinen" Zysten und Zysten iS der Nr 56c Bema muß abgegrenzt werden. Dabei kommt dem röntgenologischen Befund erhebliche Bedeutung zu, weil Zysten in der Regel als Zufallsbefunde im Röntgenbild bemerkt werden, da ihnen klinische Symptome weitgehend fehlen bzw. sich solche erst in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Zystenwachstums bemerkbar machen (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zum Bema, Band 2, Stand: August 1998, S III/263). Danach wird regelmäßig der röntgenologische Befund Anlaß für die Planung und Durchführung einer Zystenoperation iS der Nr 56c Bema geben, während die im Zuge einer anderen zahnmedizinischen Behandlung mögliche Entdeckung und unverzügliche Behandlung einer kleinen Zyste nicht gesondert berechnungsfähig ist. Da mithin der generelle Aussagewert von röntgenologischen Befunden für die Berechnungsfähigkeit der Nr. 56c Bema im typischen Fall nicht zweifelhaft ist, kann nicht allgemeingültig bzw. rechtsgrundsätzlich geklärt werden, ob in extrem gelagerten Fällen eine Zyste auch dann nicht mehr "klein" iS der Anmerkung 1 zu Nr 56 Bema sein kann, wenn eine eindeutig als Zyste identifizierbare Aufhellung im Röntgenbild trotz fachgerechter Durchführung der Aufnahme und ebensolcher Interpretation des Röntgenbildes nicht sicher erkennbar ist.

LSG Baden-Württemberg, 26.02.2003, S 1 KA 1451/00

Warum der Bezug des Bema-Kommentars Liebold/Raff/Wissing über die KZV

  • der Satzung entspricht
  • für die KZV kostensparender wird
  • für den Zahnarzt profitabel ist

Die Erhebung des Beitrages für die Lieferung des Kommentars zum BEMA findet Ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten.

Der KZV obliegt es, die von den Zahnärzten eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und Gebührenordnungsmäßig zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die Bewältigung dieser Aufgabe kann zeitaufwändig sein. Da sich bei der Berechnung von Leistungen immer wieder Zweifelsfragen stellen können, liegt es nahe, bereits dem Zahnarzt die Möglichkeit zu geben, hierauf eine Antwort zu finden. Dies führt dann gegebenenfalls auch dazu, dass von vorneherein die Zahl der zu berichtigenden Abrechnungen und damit der Verwaltungsaufwand geringer werden.

Des Weiteren profitiert der Zahnarzt auch, wenn ihm ein aktueller Kommentar zum BEMA zur Verfügung steht. Zum einen kann er sich über aktuelle Änderungen der Gebührenordnungen informieren. Zum anderen kann er seiner Verpflichtung zur peinlich genauen Leistungsabrechnung besser nachkommen. Gerade bei einem Kommentar, dessen Autoren wie die des gelieferten Kommentars in der zahnärztlichen Selbstverwaltung tätig sind und damit auch die Auslegung der einzelnen Gebührentatbestände kennen, wird dem Zahnarzt verdeutlicht, welche Maßstäbe bei der Auslegung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen anlegen.

LSG Baden-Württemberg, 26.02.2003, L5 KA 3535/02

"Aufgrund der Ausführungen der Klägerin zu den einzelnen Behandlungsfällen hat die Beklagte in einem Abrechnungsfall die Absetzung der GNR. Ä 1 anerkannt. Im Übrigen hat sie an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 09.05.2001 sowie Liebold/Raff/Wissing (Kommentar zu Bema) festgehalten, wonach die GNR. Ä 1 Bema abrechenbar sei, wenn die Beratung nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit Leistungen der Individualprophylaxe stehe, sondern nur zufällig ein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Alle anderen gesetzlichen Krankenkassen würden die Abrechnung anstandslos anerkennen. Für sie sein auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Beratungsleistungen im konkreten Einzelfall erbracht worden seien."

Landessozialgericht Bayerns v. 29.11.2000 AZ L 12 KA 504/99

Orientierungssatz: Rechtmäßigkeit einer Disziplinmaßnahme wegen Abrechnung von außervertraglichen Leistungen (inlays) als Vertragsleistungen (Teilkronen)

"Hier ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass die Beklagte es zu Recht als einen Pflichtverstoß ansieht, wenn außervertragliche Leistungen als Vertragsleistungen abgerechnet werden. Dies gilt auch in dem Fall, dass Patienten mit Inlays versorgt, aber Teilkronen abgerechnet werden. Denn Einlagefüllungen (Inlays, Onlays, Overlays) sind nicht Bestandteil der vertragszahnärzlichen Versorgung (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Bema-Kommentar, Anm.c zu Nr.20 u. Nr. 21: diesselben in GOZ-Kommentar, Anm. 1 zu Nr. 215 ff."

Amtsgericht Erding, 23.04.2010, 3 C 549/09

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Pos. 241 lautet: Aufbereitung eines Wurzelkanales. Der Sachverständige hat zunächst die Überwindung einer intrakanelaren Stufe oder Obliteration unter diese GOZ-Pos. subsumiert, da hierzu alle Leistungen einer Kanalaufbereitung gehören, die zum Endergebnis eines aufbereiteten Kanals gehören. Die vom Sachverständigen bestätigten besonderen Erschwernisse dieser speziellen zeitaufwendigen und fachlich difizilen Behandlung wären nur über einen höheren Steigungsfaktor bzw. eine gesonderte Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 angemessen honorierbar. Der Sachverständige ist der mündlichen Verhandlung von dieser Auffassung teilweise abgewichen unter Verweis auf Stellungnahmen der Landeszahnärztekammer Sachsen bzw. der Bayerischen Landeszahnärztekammer von Januar bzw. Februar 2010. Hiernach wird empfohlen für die Berechnung der endodontischen Leistung unter Zuhilfenahme eines Operationsmikroskops diese als neue und damit unter den Gesichtspunkten des § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnende Therapie zu bewerten.

Das Gericht teilt diese Auffassung. Das Gericht geht davon aus, dass das vom Behandler Dr. durchgeführte Verfahren unter Einsatz eines Operationsmikroskops erst nach In-Kraft-treten der GOZ entwickelt wurde. Laut dem GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing hat in Deutschland das Dentalmikroskop erst Ende der 90er Jahre Praxisreife erlangt. Erst seit dieser Zeit gibt es praxistaugliche, für die spezifischen Belange mikroendodontische Eingriffe geeignete Mikroskope und Zusatzinstrumente, welche eine Weiterentwickung der sog. Operationsmikroskopie für die Mikrochirurgie darstellen. 1988, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen GOZ war eine Behandlung mit Dentalmikroskopen nicht möglich. Die Anwendung eines Dentalmikroskops bzw. die Durchführung mikroendodontischer Maßnahmen stellt als eigene Therapieform dar, vergleichbar mirkochirurgischer oder mikroendoskopischen Behandlungsmaßnahmen in der Medizin. Diese Auffassung wird auch in dem von der Klägerseite vorgelegten gerichtlichen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M. Hülsmann der Universitätsmedizin Göttingen nachvollziehbar dargelegt.

KZV Mecklenburg-Vorpommern, 05. April 2004

Der BEMA-Z Kommentar der Autoren Liebold/Raff/Wissing, erschienen im Asgard-Verlag, stellt eine ausgezeichnete Abrechnungshilfe für Vertragszahnärzte dar.

Er wird bei Auslegungen des Gebührenrechts von der KZV angewandt und von den Krankenkassen akzeptiert. Das Werk ist der offizielle Kommentar zur Auslegung des BEMA und wird darüber hinaus auch von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gefördert.

KZV Mecklenburg-Vorpommern, 9/2006

Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern hat über die Abrechnung endodontischer Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beraten. Der Vorstand ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die in der Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing aufgeführten Auslegungen im KZV-Bereich Mecklenburg-Vorpommern anerkennenswert sind.

Quelle: dens 9/2006

zahnmedizin up2date, Februar 2009
(Auszug aus einer Rezension)

Fazit: Dem Asgard-Verlag ist es gelungen, mit diesem Umfangreichen Hilfsmittel in allen Abrechnungsfragen eine perfekte Hilfe auf Mausklick anzubieten. Eine Einarbeitungszeit ist praktisch nicht notwendig: man kann sofort mit dem Nachschlagen anfangen. Der tägliche Gebrauch dieses Kompendiums in der Praxis hat gezeigt, dass es schon nach einigen Stunden bis Tagen nicht mehr ohne diese CD geht. Von Vorteil ist auch, dass man die CD als Einzelplatz- oder Mehrplatzsystem installieren kann, sodass von allen Computern in der Praxis darauf zugegriffen werden kann. Es bleibt zu wünschen, dass möglichst schnell eine entsprechende Version mit der neuen GOZ – wenn sie denn kommt – erscheint.

Dr. medt. dent. Lutz Laurisch
in: zahnmedizin up2date, Nr. 1, Februar 2009

Zahnärzte in Sachsen 07/08/2004

"Insgesamt stellt der Kommentar ein unverzichtbares Nachschlagewerk für die tägliche Arbeit dar und kann vom Rezensent für die Praxis empfohlen werden."

Dr. Klaus-Peter Hüttig
in: Zahnärzte in Sachsen, Ausgabe 07/08/2004

Zahnärzte in Sachsen, 12/2004

"Die Arbeit mit dem Kommentar am PC bietet erhebliche Erleichterungen bei der Suche und komfortable Arbeitsmöglichkeiten. Den Herausgebern ist es damit möglich, schneller und effizienter auf Änderungen zu reagieren bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Das nutzt letztlich auch dem Anwender bei schwierigen Abrechnungsfragen und der Korrespondenz mit diversen Kostenträgern."

Dr. Peter Mensinger
in: Zahnärzte in Sachsen, Ausgabe 12/2004

Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift 1/2006
(Auszug aus einer Rezension)

"DER Kommentar BEMA + GOZ" auf CD-ROM
mit neuer PAR-Kommentierung von Dr. W. Bengel

Die CD-ROM, die eine komplette Kommentierung der vertrags- (BEMA) und privatzahnärztlichen Tätigkeit (GOZ) beinhaltet, ist sicher das kompletteste und beste Abrechnungswerk auf dem deutschen Markt. (...)

Das Werk beinhaltet alle BEMA- und GOZ-Positionen und die dazugehörige Kommentierung, die über Jahre ergänzt und aktualisiert wurde. Die CD bietet für die im Lesen von Computertexten und ihrer Handhabung versierten Zahnärztinnen und Zahnärzte besondere Vereinfachungen hinsichtlich der Übersichtlichkeit und Handhabung. Beim Arbeiten in den einzelnen Gebührenpositionen hat der Betrachter stets das Gesamtmenü am linken Bildrand vor Augen (analog Windows Explorer) und kann damit schnell in andere Kapitel des Kommentars springen. Eine Suchfunktion und eine Indexsuche sowie die Verlinkung der Gebührenpositionen ergänzen die Anwenderfreundlichkeit. Auch derjenige, der lieber ein Papier vor Augen hat, wird wohl keine Probleme mit der Anwendung haben.

Gerade für Zahnärzte, die es gewohnt sind, ihre Leistungen direkt und persönlich in den Computer einzugeben, könnte ein paralleler Einblick in die Kommentierung zur schnellen Problemlösung hilfreich sein. Per Mausklick auf die Abrechnungsposition zu Abrechnungsbestimmungen, Kommentierungen und nicht abgegoltenen Leistungen zu gelangen, kann in der heutigen Zeit des "Abrechnungswirrwarrs" eine große Hilfestellung sein. Die CD ist zudem mehrplatzfähig und besticht insgesamt durch eine ausgeklügelte Funktionalität.

Mit Wolfgang Bengel wurde für die brandaktuelle Kommentierung der parodontologischen Leistungen "der" Experte auf diesem Gebiet gefunden, der durch seine Erfahrungen aus dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DPG) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen hier beste Arbeit geleistet hat.

In einem Extra-Kapitel beschreibt er die relevanten und derzeit interessanten Maßnahmen und Verfahren in der Parodontologie, die außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht werden können (z.B. Mikrobiologie- und Gen-Tests; Regenerative und plastisch-chirurgische PAR-Maßnahmen). Schon deshalb macht sich das Abrechnungswerk fast bezahlt, weil es sich wie ein Kurzlehrbuch der modernen Parodontologie liest.

Dr. med. dent. Norbert Grosse, Frankfurt
in: Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift (DZZ), Heft 1/2006

Zahnärztliche Mitteilungen (zm) Nr. 4/2006
(Auszug aus einer Rezension)

"Der Kommentar kann jedem deutschen Zahnarzt als Lern- oder Nachschlagewerk auf dem Gebiet der zahnärztlichen Abrechnung nur empfohlen werden. Weitere Informationen und zahlreiche Leseproben findet man unter www.bema-goz.de."

Dr. med. dent. Norbert Grosse, Frankfurt
in: Zahnärztliche Mitteilungen (zm) Nr. 4/2006

Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift 6/2004

Jede Leistung beginnt mit der Leistungsnummer, der offiziellen Beschreibung und Bewertungszahl. Darauf folgen die vereinbarten Abrechnungsbestimmungen zum BEMA und anschließend die zu dieser Gebührenordnungsposition gehörenden Richtlinien. Dies hat den großen Vorteil, dass man bei einer bekannten Gebührenposition nicht in den Richtlinien suchen muss, um die dazu gehörenden Richtlinien zu finden. Unter diesen Richtlinien sind alle aufgeführt, die auch im weiteren Sinn zu der einzelnen Gebührenposition gehören. Bei den Positionen, die beispielsweise eine Zahnentfernung betreffen, kann sofort auf die entsprechenden prothetischen Richtlinien zugegriffen werden. Die wichtigen Neuerungen sind dabei fett gedruckt. Dadurch erkennt der Leser sofort, was sich im neuen BEMA geändert hat. Der Kommentar zu den prothetischen Maßnahmen ist naturgemäß besonders umfangreich. Aus diesem Grunde befindet sich hinter den prothetischen Gebührenpositionen ein blaues Formular, auf dem eine Schnellübersicht zum Kommentar aufgeführt ist. Diese Übersicht fasst das Wichtigste in Kürze zusammen. Falls man sich genauer informieren möchte, folgen dahinter die ausführlichen Beschreibungen. Hierbei werden zunächst die entsprechenden Begriffe definiert, die Indikationen aufgeführt und die Leistungsinhalte beschrieben. Beim Ersatz von Auslagen werden selbst die Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Die Abgrenzung von vertraglichen Leistungen zu außervertraglichen Leistungen wird ebenfalls unter den entsprechenden Gebührenpositionen aufgelistet. Die Wichtigkeit dieses Kommentars wird auch noch dadurch unterstrichen, dass er in den meisten KZV-en "offiziellen" Charakter hat. Bei Auseinandersetzungen mit den KZV-en und den gesetzlichen Kostenträgern ist dieses Werk deshalb für den Zahnarzt unabdingbar.

Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte, Mai 2006

"Die CD-ROM besticht auch durch eine ausgeklügelte Funktionalität, die das Arbeiten mit den umfangreichen Texten vereinfacht und einen schnellen Zugriff auf die gewünschten Informationen gewährleistet."

Zahnärzteblatt Baden-Württemberg (ZBW) 9/2006

Standardkommentar der Praxis

Nach der problemlosen Installation der Software, die entweder voll auf der Platte installiert werden kann (500 MB) oder Platz sparend für die Daten jeweils auf die eingelegte CD zugreift (1 MB), präsentiert sich der Bildschirm auch für denjenigen, der das erste Mal mit der CD arbeitet, übersichtlich, aufgeräumt und farblich ansprechend gestaltet. Wie im Vorwort vorgeschlagen kann man sich systematisch Schritt für Schritt in die Handhabung einführen lassen oder sich "intuitiv" anhand der klaren Menüstruktur selbst in das Programm "hineinfühlen", eine Methode, die gerade erfahrene Computeranwender ohnehin bevorzugen.

Über die vom Windows Explorer vertraute Baumstruktur erschließt sich dem Anwender sofort die Struktur der Daten, die Suche über Index oder Volltext führt schnell zum gesuchten Ergebnis. Mit zwei Klicks ist z.B. der Sinuslift gefunden und die ausführliche Kommentierung im Hauptfenster eingestellt. Hier spielt das Programm gekonnt alle Vorzüge der elektronischen Datenverarbeitung aus: so kommt man über Verlinkungen im Text schnell und fast spielerisch zum Ergebnis, die vollständige Auflistung aller Möglichkeiten stellt sicher, dass kein Aspekt vergessen wird.

Nach einer halben Stunde hat der Anwender mit Windows-Erfahrung das Programm gemeistert und wird die alten Ordner nie wieder anfassen wollen. So kann man nur bestätigen, dass der "alte Liebold, Raff, Wissing" in dieser gelungenen Portierung auf das Medium Computer auch weiterhin oder auch jetzt erst recht der Standardkommentar der Praxis ist.

Dr. Bernd U. Borckmann, GOZ-Referent der Landeszahnärztekammer BW
in: ZBW 9/2006

"Zum Titel "BEMA quick&easy" ist nichts hinzuzufügen - einfach prima. Wir sind begeistert."

Zahnarzt Dr. W.A. Decker, Bruchsal

"Ich empfehle jedem, diesen Kommentar sorgfältig zu lesen. Man wird immer einige Dinge finden, die man bisher vergessen hat abzurechnen."

Dr. K.-R. Stratmann, Köln

"Meine Leidenschaft ist die Abrechnung - dank Liebold/Raff/Wissing"

Silvia Schmid, Zahnarzthelferin, Stuttgart

"Seit 34 Jahren arbeite ich in der Verwaltung einer Zahnarztpraxis, habe 30 Jahre in der Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachhelferin als Lehrerin in der Abrechnung unterrichtet und bin immer noch Mitglied im Prüfungsausschuss im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein tätig.

Ich arbeite seit Jahren mit Ihrem Kommentar, der zu einem festen Bestandteil meiner Tätigkeit geworden ist. Sehr empfehlenswert, da alle Positionen sehr gut und verständlich beschrieben sind.

Es ist ein hervorragendes Nachschlagewerk !"

Renate Gerritz, 46562 Voerde

"Seit über 20 Jahren arbeiten wir mit dem Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing. In unserem Praxisalltag sind wir damit in der Abrechnung "groß geworden".

PRAXIS Plan ist in den Bereichen Praxiscoaching, Abrechnungsoptimierung sowie mit eigener Fortbildungsakademie bundesweit tätig. Umso wichtiger ist für uns eine professionelle Arbeit mit fundierten Informationen und umfangreichem Hintergrundwissen. Wir sind überzeugt, mit dem Liebold/Raff/Wissing den richtigen Partner gefunden zu haben, da sich Professionalität auf beiden Seiten begegnet.

Der Kommentar von Liebold/Raff/Wissing, offizieller Kommentar in 13 KZVen, hilft uns und unseren Kunden bei allen Fragen rund um die Abrechnung. Wir kommen immer wieder zu der Erkenntnis, dass der Liebold/Raff/Wissing keine Frage offen lässt. Im Rahmen unserer Seminare gibt er den Teilnehmern wertvolle Argumentationshilfen an die Hand.

Wir können "DER Kommentar BEMA und GOZ" als kompetentes Nachschlagewerk für die zahnärztliche Abrechnung nur weiterempfehlen."

PRAXIS PLAN
Andrea Räuber & Manuela Hackenberg

"Ich empfehle Ihren Kommentar schon seit vielen Jahren. Es gibt keine von unseren Praxen, die diesen nicht als erstes bestellen müssen."

Kerstin M. Marciniak, Z.A.P, Siegen

"Für meine Tätigkeit im Erstattungsservice ist mir der Kommentar von Liebold / Raff / Wissing mit seinen fundierten Informationen zu BEMA und GOZ eine wertvolle und unersetzliche Hilfe.

Bei der Recherche über Leistungsinhalte und Berechenbarkeit bietet kein Programm so vielfältige Hintergrundinformationen wie dieser Kommentar.

In vielen gebührenrechtlichen Urteilen wird der Kommentar zitiert; das zeigt, welches Gewicht und hohe Akzeptanz der Kommentar in der Rechtsprechung hat.

Bei unterschiedlicher Interpretation verschiedener Abrechnungsauslegungen ist für mich der "Liebold / Raff / Wissing" das "Zünglein an der Waage". Diesen Kommentar kann ich unbeschränkt weiterempfehlen, insbesondere die elektronische Version auf CD, die das Suchen erheblich erleichtert."

Angelika Enderle, BFS health finance GmbH, Abt. Erstattungsservice


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