Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Dezember 2005)
Zum Abschluss des Jahres sei an dieser Stelle ein Beitrag abgedruckt, der ein wenig zum Schmunzeln anregen mag, aber natürlich einen ernsten Hintergrund hat.
Das Finanzgericht Hessen hat in einem aktuellen Urteil dahingehend entschieden, dass zu teure Weihnachtsgeschenke unter Umständen eine Schenkungsteuerpflicht auslösen. Dies ist einerseits zu bedauern, gibt Ihnen aber andererseits ein hervorragendes Argument an die Hand, um allzu forsche Geschenkwünsche von Ehepartner, Kindern oder Enkeln in verträglichere Bahnen zu lenken !
Im fraglichen Fall hatte die vermögende Mutter ihrer Tochter einmal einen Zuschuss von umgerechnet ca. 40.000 Euro zur Wohnungsrenovierung und einmal einen PKW im Wert von umgerechnet rund 36.000 Euro zu Weihnachten geschenkt. Als die Mutter verstarb, forderte das Finanzamt für diese Zuwendungen eine Schenkungsteuer. Das Finanzgericht hat dem Fiskus letztlich Recht gegeben und die Steuerpflicht bestätigt.
Die gegen das Finanzamt klagende Empfängerin der Zuwendungen hatte geltend gemacht, dass es sich bei den beiden Geschenken um übliche Gelegenheitsgeschenke gehandelt habe. Und tatsächlich sieht § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG die Steuerfreiheit für "die üblichen Gelegenheitsgeschenke" vor. Eine Betragsgrenze nennt der Gesetzgeber nicht.
Die Klägerin argumentierte geschickt, aber letztlich erfolglos, wie folgt : Die Zuwendungen seien als Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 anzusehen. Nach Ansicht der Klägerin ist die Frage der Üblichkeit einer Zuwendung im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG aus Sicht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung insbesondere der Vermögensverhältnisse des Schenkers, der Beziehung des Schenkers zum Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise zu beurteilen. Eine Begrenzung auf einen absoluten Betrag sei im ErbStG nicht vorgesehen. Die für die Schenkungen aufgewendeten Beträge seien im Vergleich zum Vermögen der Schenkerin als sehr gering anzusehen. In Relation der einzelnen Schenkungen zum Vermögen der Schenkerin sei von einem Prozentsatz von 0,24 % bzw. 0,22 % auszugehen.
Das Gericht bestätigte zwar, dass die Üblichkeit eines Geschenkes aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten sei, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen würden. Letztlich sei immer auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien die verwandtschaftliche / persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, der Anlass des Geschenkes, die Vermögensverhältnisse des Schenkers und die Wiederholbarkeit des Geschenkes zu berücksichtigen sind.
Obwohl demzufolge keine allgemeinen Regeln oder Wertgrenzen aufgestellt werden können, bleibt nach Ansicht des Senates selbst bei großem Wohlstand - so wie im vorliegenden Fall - eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet. Hiernach dürfe der Grundsatz der relativen Betrachtungsweise nicht "auf die Spitze getrieben" werden. Bei Anwendung dieser Beurteilungskriterien würden sich die beiden Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke erweisen.
Eine Geldzuwendung in dieser Größenordnung für Renovierungsmaßnahmen stellt in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung kein übliches Weihnachtsgeschenk mehr dar. Nicht anders zu beurteilen ist nach Meinung des Senats die Schenkung eines PKWs mit einem Wert von umgerechnet über 36.000 Euro. Dabei teilte das Gericht durchaus die in der Literatur vertretene Auffassung, dass es nach heutigen Verhältnissen nicht unüblich ist, bei besonderen Anlässen, etwa zum Abitur oder zum bestandenen Examen, zu einem runden Geburtstag oder zur Hochzeit auch einen PKW der unteren oder der mittleren Preisklasse zu verschenken. Ein solcher "besonderer" Anlass sei aber bei den jährlich wiederkehrenden Weihnachtsgeschenken gerade nicht gegeben. Solche Zuwendungen zu Weihnachten würden in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung nicht mehr als üblich angesehen.
Auch unter Berücksichtigung der besonderen Vermögensverhältnisse der Schenkerin und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Schenkerin und Beschenkter kam der Senat hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Gericht teilte nicht die Ansicht, dass die Üblichkeit eines Geschenkes nach einem bestimmten Prozentsatz des Vermögens des Schenkers zu bestimmen ist.
Es dürfte nur wenige Leser dieses Beitrages geben, die sich ernsthaft mit dem Inhalt des Urteils beschäftigen müssten. Zu wünschen wäre es Ihnen. In jedem Fall aber ein frohes Fest 2005 !
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