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Wieder Neuregelung für gemischt genutzte Fahrzeuge beim Einnahmen-Überschussrechner

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (Juli 2006)


Im vergangenen Jahr hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs auch vielen Freiberuflern, die ihr Ergebnis als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, ermöglicht, ihr Fahrzeug selbst bei verhältnismäßig hohem privatem Nutzungsanteil dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Bis dahin konnten dies nur Bilanzierer. Damit entstand aber eine Situation, die für viele Steuerpflichtige vorteilhaft war und die der Gesetzgeber nun wieder mit Rückwirkung auf den 01.01.2006 durch neue gesetzliche Regelungen abgeschafft hat.

Bei gemischt, also betrieblich und privat genutzten Fahrzeugen muss, wenn das Kfz vom Grundsatz dem Betrieb zugeordnet wird, der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der Kosten herausgerechnet werden. Um nicht in jedem Fall die exakte Protokollierung aller Fahrten (Fahrtenbuchmethode) zu fordern, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der pro Monat 1% des Fahrzeugneuwerts als Privatanteil zu versteuern ist. Dieser Ansatz ist laut Gesetzgeber auf Neufahrzeuge mit einem privaten Nutzungsanteil von 30 bis 35 % ausgelegt. Beträgt die Privatnutzung nun aber 70 oder 80 %, so entstehen gemäß Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf ungerechtfertigte Steuervorteile.


Neuregelung rückwirkend zum 01.01.2006

Ab dem 01.01.2006 darf die private Nutzung Ihres Firmenwagens nur dann noch pauschal mit der 1%-Methode ermittelt werden, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Um die 1%-Methode anzuwenden, muss ab 2006 Jahr für Jahr nachgewiesen werden, dass das Firmen-Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Maßgebend ist das Jahres- und nicht das Monatsergebnis.


Was bedeutet das für Sie ?

Seit 01.01.2006 ist das Wahlrecht zwischen dem Fahrtenbuch und der 1%-Methode entfallen, wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen :

- Es muss zuerst nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass die betrieblichen Fahrten mehr als 50 % betragen. Für Unternehmer ohne typische Fahrtätigkeiten ist hierfür das Fahrtenbuch die beste Lösung.
- Erst nach Ablauf des Jahres lässt sich feststellen, ob die 50 % -Grenze überschritten wurde
- Liegen die betrieblichen Fahrten über 50 %, besteht die Wahl : Bei der privaten Nutzung kann entweder das Ergebnis Ihres Fahrtenbuches zugrunde gelegt oder die pauschale 1%-Methode anwendet werden.
- Betragen die betrieblichen Fahrten nicht mehr als 50 % darf die 1%-Methode nicht mehr zur Anwendung kommen. Es kann jedoch der tatsächliche betriebliche Kostenanteil lt. Fahrtenbuch, z.B. 35 %, abgezogen werden.
- Ohne Fahrtenbuch ist zu befürchten, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zusammenstreicht. Es lässt sich dann kein oder nur ein geringer Teil der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
- In vielen Fällen wird es günstiger sein, das Fahrzeug im Privatvermögen zu belassen und den geschätzten betrieblichen Kostenanteil einzulegen.


Nachweis der betrieblichen Nutzung zu mehr als 50 % ohne Fahrtenbuch


Für die mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig. Nun kann es ja wohl nicht sein, dass der Unternehmer die aufwändige Fahrtenbuchmethode für diesen Nachweiszweck anwenden muss, nur um dann die Vereinfachungsregelung der 1%-Methode in Anspruch nehmen zu können. Dies formulierte auch schon die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf. Leider schwieg sie sich dazu aus, wie der Nachweis denn alternativ geführt werden kann.

Der Bundesrat, dessen Zustimmung zu dem Gesetz am 07.04.2006 erfolgte, hat die Regierung daher auch in die Pflicht genommen. Wörtlich heißt es :

"Weiterhin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah zum In-Kraft-Treten der Beschränkung der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens Verwaltungsanweisungen für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils durch die Steuerpflichtigen zu schaffen.!

Im Gespräch ist, für bestimmte Berufszweige von einer generell über 50 % liegenden Nutzung auszugehen, so z.B. bei Handelsvertretern, Taxiunternehmern und eventuell Landärzten. Möglicherweise genügt auch eine gegenüber den Anforderungen eines Fahrtenbuches vereinfachte Aufzeichnung über einen repräsentativen Zeitraum.

Generell ist die Schaffung rückwirkender Gesetzesbestimmungen, ohne dass der Steuerpflichtige weiß, in welcher Art Aufzeichnungen zu führen sind, zu kritisieren.

Hinweis : Die Neuregelung gilt nicht für Firmenfahrzeuge, die der Unternehmer seinen Arbeitnehmern zur betrieblichen und privaten Nutzung überlässt. Hier kann die 1%-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils immer angewendet werden.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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