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Das Steueränderungsgesetz 2007 im Überblick (II)

Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (November 2006)

Absenkung des Sparerfreibetrages

Der Sparerfreibetrag wird ab 2007 deutlich abgesenkt. Für Ledige sinkt er von 1.370 EUR auf nur noch 750 EUR und für Verheiratete von 2.740 EUR auf 1.500 EUR. Durch eine Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz wird zugelassen, dass die Kreditinstitute eine automatische Anpassung der vorliegenden Freistellungsaufträge vornehmen. So wird jeder Freistellungsauftrag auf den reduzierten Satz von 56,37 % gesenkt. Dies ist der verbleibende Satz unter Einbezug der Werbungskostenpauschale (51 EUR / 102 EUR). Eine Anpassung der erteilten Freibeträge ist also nur erforderlich, wenn deren Verteilung auf verschiedene Institute modifiziert werden soll.


Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder der alternativen Kinderfreibeträge wird für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 auf den Zeitraum vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt. Für Kinder mit Geburtsjahrgang 1982 wird auf das 26. Lebensjahr abgestellt. Kinder der Jahrgänge 1980 und 1981 werden von der Neuregelung ausgenommen. Für sie gelten die bisherigen Regelungen mit Maximalalter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr fort. Für eine bis spätestens 2007 und gleichzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene Behinderung erfolgt eine Verlängerung der Ansprüche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Die Berücksichtigungsfähigkeit volljähriger Kinder verlängert sich um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer über das 25. (statt bisher 27.) Lebensjahr hinaus.

Für bis 01.01.2007 abgeschlossene Riester- oder Rürup-Verträge bleibt es bei den bisherigen Altersgrenzen, um Einschränkungen für diese steuerlich begünstigte Vorsorgeform zu vermeiden.


Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener

Der Einkommensteuersatz wird für zu versteuernde Einkommen ab 250.001 EUR von 42 % auf 45 % angehoben (so genannte Reichensteuer). Für Verheiratete erfolgt die Anhebung erst ab 500.001 EUR.

Bis zum Inkrafttreten der geplanten Unternehmenssteuerreform (voraussichtlich ab dem 01.01.2008) sind Gewinneinkünfte und somit insbesondere auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb hiervon ausgenommen. Diese Tarifbegrenzung ist von der Gesetzesformulierung jedoch auf den Veranlagungszeitraum 2007 befristet und nicht direkt mit der Unternehmenssteuerreform verknüpft. Bei Verzögerungen der Unternehmenssteuerreform müsste die Tarifbegrenzung in einem Gesetzgebungsverfahren erst verlängert werden.

Technisch wird dies durch den neu eingeführten § 32c EStG - Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften - erreicht. Danach ist ein Entlastungsbetrag von 3 % von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist der 250.000 EUR / 500.000 EUR übersteigende Teil des zu versteuernden Einkommens, soweit er auf Gewinneinkünfte entfällt (Maßstab: Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte).

Für das Jahr 2007 werden aus dem Jahressteuergesetz 2007 Mehreinnahmen von insgesamt 2,123 Mrd. Euro erwartet.



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Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing

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