Autor: Peter Wissing, Dipl. oec., Steuerberater (August 2007)
"Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen : Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb : Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand", so die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, bei der Vorstellung des neuen MoMiG.
Wenn das MoMiG wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Damit soll natürlich auch dem wachsenden Druck durch ausländische Rechtsformen wie die englische Ltd begegnet werden.
Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen.
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern insgesamt zu erbringenden Einlagen. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a). Dies ist eine Variante der GmbH, bei der die Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden dürfen um auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach anzusparen.
Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Wenn dieses Muster verwendet wird, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert ("Gründungs-Set"). So können in den genannten Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister ohne zwingende rechtliche Beratung bewältigt werden. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen.
Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch die Anfang 2007 erfolgte Einführung elektronischer Handelsregister beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.
Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch im laufenden Betrieb gesteigert werden.
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Hier sollen deutsche GmbHs künftig die gleichen Rechte eingeräumt werden.
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Für Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen besteht der Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie z.B. Geldwäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut : Die Liste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.
Vereinfachung des Eigenkapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Die Materie ist heute sehr komplex und soll wesentlich vereinfacht werden.
Insgesamt ist die Gesetzesneuregelung sehr zu begrüßen. Sicher muß die Frage gestellt werden, ob der Spagat zwischen Herabsetzung der Schwellen und Kapital-/Gläubigerschutz gelingen wird. Gleichwohl ist es wichtig, vertraute inländische Rechtsformen fit für Europa zu machen.
Redaktion Steuertipps:
Steuerberater Dipl.oec. Peter Wissing
WiPlus GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Hasenweg 1, 71063 Sindelfingen
Fon 07031-803891, Fax 07031-806767
E-Mail: mail@wiplus.de
Internet: www.wiplus.de
Alle Rechte vorbehalten.
DER KOMMENTAR BEMA + GOZ ONLINE:
Direkt online auf alle Texte, Kommentare und Rechtsquellen zugreifen.
Tipp: Nutzen Sie zur Volltext-Suche das obenstehende Such-Formular.
Archiv 2012
Archiv 2011
Archiv 2010
Archiv 2009
Archiv 2008
Archiv 2007
Archiv 2006
Archiv 2005
GOZ 2012 – GOZ-Nr. 1040: Professionelle Zahnreinigung
mehr