Abrechnung?
Liebold/Raff/Wissing
Abrechnung?
Ich will’s wissen!
Abrechnung?
Mit Tiefgang!
Abrechnung?
Ohne Wirrwarr!
Abrechnung?
Ohne Haken!
Bei der Abrechnung geht’s ums Geld. Sie sind Zahnarzt oder Zahnärztin? Dann geht es ganz konkret um IHR Geld, IHR Honorar, den Ertrag IHRER Praxis. Hier ist Wissen bares Geld wert. Wissen, wie Sie es im „Kommentar“ von Liebold/Raff/Wissing finden.
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hat sich in den letzten 50 Jahren den Ruf als führendes Werk in der zahnärztlichen Abrechnung erarbeitet. Verlässlich, belastbar, umfassend, ausgewogen – das sind die Begriffe, mit denen man den „Kommentar“ in der Fachwelt verbindet. Was Ihnen das nützt? Viel!
Denn der „Liebold/Raff/Wissing“ ist seriös und anerkannt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, KZVen und Kammern, Kassen und Versicherungen arbeiten bundesweit mit dem Werk. In vielen KZVen hat er den Status eines „offiziellen Kommentars“. Rechtsanwälte und Gerichte vertrauen dem Kommentar bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung.
Was das für Sie bedeutet?
Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ ist rundherum richtig und sicher. Keine Lücken und Fehler mehr, die Sie wertvolles Honorar kosten.
Abrechnungs-Prüfungen können Sie gelassen entgegen sehen: Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ hält jeder Prüfung stand. Oft wird der Kommentar dafür sogar als Grundlage herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit Kassen, Versicherungen und Rechtsanwälten helfen nur Wissen und gute Argumente. Beides finden Sie im „Liebold/Raff/Wissing“. Fachlich fundiert, von erfahrenen Juristen und Zahnmedizinern erarbeitet.
Durch die Arbeit mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ bauen Sie Ihr Abrechnungswissen aus. Sie werden sehen: Im Lauf der Zeit werden Sie zum Abrechnungs-Experten, dem so leicht niemand was vormachen kann.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Vertreter der Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben gemeinsam eine neue Abrechnungsbasis für Leistungen der Parodontologie auf dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entwickelt. Damit wird die moderne Parodontologie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgebildet und zu leistungsgerechten Honoraren vergütet.
Weil die GOZ einige dieser modernisierten Leistungen nicht ausreichend abdecken konnte, bringt die neue Vereinbarung mit insgesamt sechs sogenannten Analogabrechnungen nun eine vollständige Lösung. Damit wird die Abrechnung der Parodontitis-Behandlung auf Grundlage der maßgeblichen S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) neu geregelt. Diese Vereinbarung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Die Beschlüsse im einzelnen:
53. Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.
54. Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe
Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
55. Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
56. Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt und Dokumentation auf Formblatt
Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z.B. von ParoStatus®) vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.
57. Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungsund Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
• Diagnose,
• Gründe der Erkrankung,
• Risikofaktoren,
• Therapiealternativen,
• zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
• die Option, die Behandlung nicht durchzuführen
sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.
58. Befundevaluation (BEV)
Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.
Analoge Leistung: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPT), für das 3. und 4. Mal im Jahr
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4005a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 4005a
GOZ-Honorar: 10,35 €
bisherige GOZ-Ziffer: 4005
bisheriges GOZ-Honorar: 10,35 €
vergleichbare BEMA-Ziffer: 4
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 14,45 €
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Analoge Leistung: Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 8000a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 8000a PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation
GOZ-Honorar: 64,68
bisherige GOZ-Ziffer: 4000
bisheriges GOZ-Honorar: 20,70 €
vergleichbare BEMA-Ziffer: 04
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 52,98 €
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Analoge Leistung: Aushändigung des Status auf Wunsch des Patienten
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4030a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 4030a Übergabe PAR-Formblatt
GOZ-Honorar: 4,53 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar: kein Honorar
vergleichbare BEMA-Ziffer:
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:
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Analoge Leistung: Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2110a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 2110a Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)
GOZ-Honorar: 49,26 €
bisherige GOZ-Ziffer: Ä3
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer: ATG
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 33,72 €
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Analoge Leistung: Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 3010a
Verpflichtender Text in der Rechnung: GOZ-Nr. 3010a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
GOZ-Honorar: 14,24 €
bisherige GOZ-Ziffer: 4070
bisheriges GOZ-Honorar: 12,94 €
vergleichbare BEMA-Ziffer:
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:
Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 3010a + 1040
Verpflichtender Text in der Rechnung:
GOZ-Honorar: 17,85 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer: AITa
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 16,86 €
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Analoge Leistung: Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4138a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 4138a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
GOZ-Honorar: 28,46 €
bisherige GOZ-Ziffer: 4075
bisheriges GOZ-Honorar: 16,82 €
vergleichbare BEMA-Ziffer:
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:
Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4138a + 1040
Verpflichtender Text in der Rechnung:
GOZ-Honorar: 32,08 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer: AITb
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 31,31 €
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Analoge Leistung: Befundevaluation (BEV)
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 5070a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 5070a Befundevaluation – PAR
GOZ-Honorar: 51,74 €
bisherige GOZ-Ziffer: 4000
bisheriges GOZ-Honorar: 20,70 €
vergleichbare BEMA-Ziffer: BEV bzw. UPTg
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 38,53 €
(auch in der UPT)
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Analoge Leistung: Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, einwurzeliger Zahn
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 0090a
Verpflichtender Text in der Rechnung: GOZ-Nr. 0090a Subgingivale Instrumentierung – UPT
GOZ-Honorar: 7,76 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer:
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:
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Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 0090a + 1040
Verpflichtender Text in der Rechnung:
GOZ-Honorar: 11,38 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer: UPTe
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 6,02 €
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Analoge Leistung: Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, mehrwurzeliger Zahn
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2197a
Verpflichtender Text in der Rechnung: 2197a Subgingivale Instrumentierung – UPT
GOZ-Honorar: 7,76 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer:
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:
Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040
Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2197a + 1040
Verpflichtender Text in der Rechnung:
GOZ-Honorar: 20,44 €
bisherige GOZ-Ziffer:
bisheriges GOZ-Honorar:
vergleichbare BEMA-Ziffer: UPTf
BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 14,45 €
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