Abrechnung?
Liebold/Raff/Wissing
Abrechnung?
Ich will’s wissen!
Abrechnung?
Mit Tiefgang!
Abrechnung?
Ohne Wirrwarr!
Abrechnung?
Ohne Haken!
Bei der Abrechnung geht’s ums Geld. Sie sind Zahnarzt oder Zahnärztin? Dann geht es ganz konkret um IHR Geld, IHR Honorar, den Ertrag IHRER Praxis. Hier ist Wissen bares Geld wert. Wissen, wie Sie es im „Kommentar“ von Liebold/Raff/Wissing finden.
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hat sich in den letzten 50 Jahren den Ruf als führendes Werk in der zahnärztlichen Abrechnung erarbeitet. Verlässlich, belastbar, umfassend, ausgewogen – das sind die Begriffe, mit denen man den „Kommentar“ in der Fachwelt verbindet. Was Ihnen das nützt? Viel!
Denn der „Liebold/Raff/Wissing“ ist seriös und anerkannt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, KZVen und Kammern, Kassen und Versicherungen arbeiten bundesweit mit dem Werk. In vielen KZVen hat er den Status eines „offiziellen Kommentars“. Rechtsanwälte und Gerichte vertrauen dem Kommentar bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung.
Was das für Sie bedeutet?
Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ ist rundherum richtig und sicher. Keine Lücken und Fehler mehr, die Sie wertvolles Honorar kosten.
Abrechnungs-Prüfungen können Sie gelassen entgegen sehen: Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ hält jeder Prüfung stand. Oft wird der Kommentar dafür sogar als Grundlage herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit Kassen, Versicherungen und Rechtsanwälten helfen nur Wissen und gute Argumente. Beides finden Sie im „Liebold/Raff/Wissing“. Fachlich fundiert, von erfahrenen Juristen und Zahnmedizinern erarbeitet.
Durch die Arbeit mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ bauen Sie Ihr Abrechnungswissen aus. Sie werden sehen: Im Lauf der Zeit werden Sie zum Abrechnungs-Experten, dem so leicht niemand was vormachen kann.
Hiermit informieren wir Sie darüber, dass es zwei neue Beschlüsse und einen abgeänderten Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen gibt!
Beschluss Nr. 60: Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis
Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis.
Beschluss Nr. 62: Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung
Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.
Der abgeänderte Beschluss bezieht sich auf Beschluss Nr. 20 zum Thema Protrusionsschiene – dieser hat einen geänderten Wortlaut:
Beschluss Nr. 20: Protrusionsschiene
Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.
Anmerkung:
Die seitens des PKV-Verbandes und der Beihilfestellen für angemessen betrachteten GOZ-Leistungen sind unter betriebswirtschaftlichen Aspekten kaum akzeptabel. Jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt hat jedoch die Möglichkeit eine höher bewertete Analogleistung auszuwählen. Alternativ besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit bei den seitens des PKV-Verbandes und den Beihilfestellen als angemessen betrachteten GOZ-Leistungen eine Anpassung des Steigerungsfaktors ggf. unter Verwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Diese Vorgehensweise führt zu einer betriebswirtschaftlich stimmigen Honorierung. Der Patient sollte aber vor der Behandlung darüber aufgeklärt werden, dass es zu Kürzungen bei der Erstattung führen kann.
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