Abrechnung?
Liebold/Raff/Wissing
Abrechnung?
Ich will’s wissen!
Abrechnung?
Mit Tiefgang!
Abrechnung?
Ohne Wirrwarr!
Abrechnung?
Ohne Haken!
Bei der Abrechnung geht’s ums Geld. Sie sind Zahnarzt oder Zahnärztin? Dann geht es ganz konkret um IHR Geld, IHR Honorar, den Ertrag IHRER Praxis. Hier ist Wissen bares Geld wert. Wissen, wie Sie es im „Kommentar“ von Liebold/Raff/Wissing finden.
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hat sich in den letzten 50 Jahren den Ruf als führendes Werk in der zahnärztlichen Abrechnung erarbeitet. Verlässlich, belastbar, umfassend, ausgewogen – das sind die Begriffe, mit denen man den „Kommentar“ in der Fachwelt verbindet. Was Ihnen das nützt? Viel!
Denn der „Liebold/Raff/Wissing“ ist seriös und anerkannt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, KZVen und Kammern, Kassen und Versicherungen arbeiten bundesweit mit dem Werk. In vielen KZVen hat er den Status eines „offiziellen Kommentars“. Rechtsanwälte und Gerichte vertrauen dem Kommentar bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung.
Was das für Sie bedeutet?
Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ ist rundherum richtig und sicher. Keine Lücken und Fehler mehr, die Sie wertvolles Honorar kosten.
Abrechnungs-Prüfungen können Sie gelassen entgegen sehen: Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ hält jeder Prüfung stand. Oft wird der Kommentar dafür sogar als Grundlage herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit Kassen, Versicherungen und Rechtsanwälten helfen nur Wissen und gute Argumente. Beides finden Sie im „Liebold/Raff/Wissing“. Fachlich fundiert, von erfahrenen Juristen und Zahnmedizinern erarbeitet.
Durch die Arbeit mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ bauen Sie Ihr Abrechnungswissen aus. Sie werden sehen: Im Lauf der Zeit werden Sie zum Abrechnungs-Experten, dem so leicht niemand was vormachen kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Hierzu erklärt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Die Corona-Infektionszahlen sind nach einem Abflachen im Frühjahr 2022 wieder angestiegen. Gleichzeitig steht uns in den kommenden Monaten die Erkältungs- und Grippesaison bevor. Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folgt der G-BA dem Leitsatz: Vorsicht statt unnötiger Risiken. Wir wollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden. Mit dem Reaktivieren der telefonischen Krankschreibung haben wir in den nächsten Monaten eine einfache, erprobte und vor allem bundesweit einheitliche Lösung. Die Regelung schützt vor allem die besonders gefährdeten Risikogruppen wie Ältere oder chronisch Kranke, die dringend regelmäßig zum Arzt müssen, vor vermeidbaren und für sie besonders bedrohlichen Infektionen. Die Corona-Sonderregelung wird derzeit auch deshalb nochmals gebraucht, weil Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, noch nicht überall angeboten werden.“
Die vielfältige Produktfamilie des „Liebold/Raff/Wissing“. Lesen Sie mehr ...
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