DER Kommentar – aktuell

Updates und Ergänzungen

DER Kommentar wird ca. dreimal pro Jahr aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.

Das jüngste Update (Stand 141. Lieferung – September 2024) konzentriert sich ganz auf die GOZ. Hier erwarten Sie eine Reihe neuer Kommentierungen sowie wichtige Ergänzungen zu bestehenden Inhalten:

  • In der Kariestherapie haben sich in den letzten Jahren Entwicklungen ergeben, die in den Begriffs­bestimmungen und Indikationen noch keinen Niederschlag gefunden haben, etwa die selektive Karies­entfernung, Änderungen in der Anwendung von Unter­füllungen oder auch die enzymatische Karies­auflösung.

  • Eine klare Begriffsbestimmung der unter­schiedlichen Verfahren bei der Wurzel­spitzen­resektion (retrograder Verschluss, retrograde Füllung, retrograde Wurzel­füllung und retrograde Revision) soll helfen, die unter­schiedlichen Aufwände gebühren­technisch korrekt abzubilden.

  • Erweitert wurde die Kommentierung um die additive Fertigung (additive Manufacturing) bei den vielfältigen zahn­ärztlichen und zahn­technischen Werkstücken, die mittlerweile auch mittels 3-D-Druck hergestellt werden, so z. B. Modelle, Aufbiss­behelfe, herausnehmbarer und festsitzender Zahnersatz, Bohr­schablonen etc. Etwa bei 3-D-gelaserten Metall­prothesen hat dies direkten Einfluss auf die Berechnung nach der GOZ.

  • Im Bereich der Parodontologie haben wir beim sub­gingivalen Einbringen von anti­bakteriellen Substanzen die Kommentierung um auf dem Markt anzutreffende Gele (z. B. Piperacillin/Gelside®, ozonisierte Gele) erweitert.

  • Auch die Anwendung von Hyaluron­säure zur Unter­stützung in der Parodontitis­therapie haben wir aufgenommen. Berechnungs­technisch getrennt davon zu sehen ist der Einsatz von Hyaluron­säure zum Papillen­aufbau.

  • Die Kommentierung der Kieferorthopädie mittels Interims­implantaten war bislang nur rudimentär vorhanden und wird nunmehr erweitert und damit dem Stellenwert dieser Therapieform gerecht. Hierzu finden sich mehrere, auch reichlich bebilderte Ergänzungen, z. B. in der KFO-Gebühren­nummer 6160, der Analog­kommentierung „Virtuelle KFO-Planung“ und der Analog­kommentierung „TAD“, aber auch in den entsprechenden Bereichen der Implantologie (GOZ-Nrn. 9010, 9020, 9170).

  • Ein- und zweiteilige Zirkon­oxid­implantate erobern immer größere Marktanteile; Grund genug, auch auf dieses Faktum kommentatorisch einzugehen.

  • Ganz neu in die Kommentierung aufgenommen sind die Injektionen und die Infiltrationen nach der GOÄ (Nrn. 252 bis 255, 267, 268). Diese haben nicht nur ihre klassischen Indikationen in der Chirurgie/Implantologie oder bei Notfall­maßnahmen, sondern auch in der Parodontologie (Papillenaufbau) und der Funktions­therapie bei der Behandlung mit Botulinum­toxin.

  • Dasselbe gilt für die Anwendung der Sonographie in der Zahn-, Mund- und Kiefer­heilkunde. Die Kommentierung wurde um die GOÄ-Nrn. 410/420 erweitert, weil neben der klassischen Sonographie in der Chirurgie z. B. bei der Untersuchung von perioralem Weichgewebe ebenfalls in der hochs­peziellen invasiven Therapie des Kiefergelenks oder der Botulinum­toxin­anwendung Sonographien sehr bedeutungsvoll sind.

  • Außerdem wurde im Bereich der GOÄ die Kommentierung des DVT um die KFO-Indikationen und um die (nicht mögliche) Berechnung separat konstruierter Ansichten aus dem DVT-Datensatz erweitert.

  • Ebenfalls neu überarbeitet und ergänzt haben wir die Begründungs­listen für einen höheren Steigerungs­faktor als 2,3 gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kapiteln H (Schienen und Aufbissbehelfe), J (Funktionsanalyse und -therapie) und K (Implantologie). Diese bilden noch mehr die Anforderungen ab, die sich im Praxis­alltag der Liquidation und deren Erstattung herausgebildet haben.


Diverse Urteile wurden in den Kommentartext eingebunden, so z.B.

  • Anwendung der GOÄ auf juristische Personen bei ambulanten Operationen (BGH, Urteil vom 13.06.2024, Az.: III ZR 279/23)

  • Anwendung der GOÄ auf juristische Personen bei ambulanten Operationen (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az.: III ZR 38/23). Genau diese Recht­sprechung ist es, die auch eine erneute Aktualisierung des § 1 GOZ, des Anwendung­bereiches, notwendig gemacht hat.

  • Schriftformerfordernis eines Heil- und Kostenplans bei anders­artiger Versorgung (BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az.: III ZR 197/23)

  • Abrechnung von Schönheits­operationen nach der GOÄ (BGH, Urteil vom 23.03.2006, Az.: III ZR 223/05)

  • Einhaltung der geltenden PAR-Behandlungs­richtlinien (SG Marburg, Urteil vom 12.06.2024, Az.: S 12 KA 218/23)

  • Versorgung mit 18 BCS-Implantaten bei voll­ständigem Zahn­verlust (LG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2024, Az.: 47 O 252/22)

  • Verstoß gegen Strahlen­schutz­bestimmungen (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.02.2023, Az.: 6 B 3/23)

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