DER Kommentar wird ca. dreimal pro Jahr aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Das aktuelle Update zum Jahresbeginn (Stand 142. Lieferung – Januar 2025) bringt sowohl den BEMA- als auch den GOZ-Teil des Kommentars auf den neuesten Stand:
Die Überarbeitungen im BEMA-Teil stehen ganz im Zeichen des EU-weiten Verbots von Amalgam in der zahnärztlichen Behandlung zum 01.01.2025. Dadurch ändert sich einiges in der Abrechnung der Füllungstherapie nach BEMA-Nr. 13.
Wir haben für Sie alle diese Änderungen bereits kommentiert. Allerdings wurde nicht nur die BEMA-Nr. 13 komplett überarbeitet: Auch an vielen anderen Stellen des Kommentars waren Anpassungen an die neue Gesetzes- und Vertragslage notwendig. Insbesondere sind nun die folgenden Fragestellungen klar und deutlich kommentiert:
Welche Leistungen stellen zukünftig im Frontzahnbereich die GKV-Leistung dar?
Welche Leistungen stellen zukünftig im Seitenzahnbereich die GKV-Leistung dar?
Und welche Leistungen gehen darüber hinaus (Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V)?
Auf die neue S3-Leitlinie „Direkte Kompositrestaurationen an bleibenden Zähnen im Front- und Seitenzahnbereich“ von Januar 2024 wird unmittelbar eingegangen.
Die Neukommentierung betrifft auch die Gebührennummern in der GOZ, die die Füllungsmaßnahmen abbilden (GOZ-Nr. 2050 ff.), denn das Amalgamverbot gilt natürlich auch für die privat versicherten Patienten.
Im Zuge dieser Überarbeitung wurde auch der Systemvergleich des Honorars für Aufbaufüllungen im BEMA und in der GOZ mit dem derzeit geltenden Punktwert von 2024 vorgenommen. Hierbei zeigt sich, dass bei einem Privatpatienten ein Steigerungsfaktor von 5,9 in der GOZ angesetzt werden muss, wenn Honorargleichheit mit der BEMA-Nr. 13b/Aufbaufüllung erzielt werden soll. Entsprechend findet sich auch an dieser Stelle im Kommentar der Verweis auf die immer bedeutsamere Notwendigkeit von Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ in der Zahnarztpraxis.
Daneben wurde die Richtlinie nach § 22a (Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen) aktualisiert.
Ab dem 1.1.2025 werden für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) überarbeitete Schlüssellisten zur Angabe von Anamnese, Diagnose und Therapie zur Verfügung stehen, die bei der Neubeantragung für KFO-Pläne genutzt werden müssen. Auch diese Listen sind im Januar-Update enthalten.
Auch die Rechtsprechung kommt im aktuellen Update nicht zu kurz: Die Urteilsdatenbank in den digitalen Ausgaben des Kommentars wird aktualisiert und erweitert. Unter anderem geht es um den Behandlungsvertrag und seine Rechtsnatur, die Frage der kunstgerechten Ausführung von Leistungen, den Facharztstandard und die Beurteilung des Standards durch Sachverständige sowie die häufig diskutierte zahnmedizinische Notwendigkeit von Leistungen.