Abrechnung?
Liebold/Raff/Wissing
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Den Überblick behalten!
Bei der Abrechnung geht’s ums Geld. Sie sind Zahnarzt oder Zahnärztin? Dann geht es ganz konkret um IHR Geld, IHR Honorar, den Ertrag IHRER Praxis. Hier ist Wissen bares Geld wert. Wissen, wie Sie es im „Kommentar“ von Liebold/Raff/Wissing finden.
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hat sich in den letzten 50 Jahren den Ruf als führendes Werk in der zahnärztlichen Abrechnung erarbeitet. Verlässlich, belastbar, umfassend, ausgewogen – das sind die Begriffe, mit denen man den „Kommentar“ in der Fachwelt verbindet. Was Ihnen das nützt? Viel!
Denn der „Liebold/Raff/Wissing“ ist seriös und anerkannt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, KZVen und Kammern, Kassen und Versicherungen arbeiten bundesweit mit dem Werk. In vielen KZVen hat er den Status eines „offiziellen Kommentars“. Rechtsanwälte und Gerichte vertrauen dem Kommentar bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung.
Was das für Sie bedeutet?
Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ ist rundherum richtig und sicher. Keine Lücken und Fehler mehr, die Sie wertvolles Honorar kosten.
Abrechnungs-Prüfungen können Sie gelassen entgegen sehen: Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ hält jeder Prüfung stand. Oft wird der Kommentar dafür sogar als Grundlage herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit Kassen, Versicherungen und Rechtsanwälten helfen nur Wissen und gute Argumente. Beides finden Sie im „Liebold/Raff/Wissing“. Fachlich fundiert, von erfahrenen Juristen und Zahnmedizinern erarbeitet.
Durch die Arbeit mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ bauen Sie Ihr Abrechnungswissen aus. Sie werden sehen: Im Lauf der Zeit werden Sie zum Abrechnungs-Experten, dem so leicht niemand was vormachen kann.
Die Pauschale zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Hygienemaßnahmen, Schutzkleidung etc. wird nicht über den 31.3.2022 hinaus verlängert. Das teilt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Pressemeldung mit.
BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfe von Bund und Ländern haben sich demnach nicht auf eine Verlängerung der Hygienepauschale über den 31. März 2022 hinaus verständigen können, PKV-Verband und Beihilfe hatten einer erneuten Verlängerung die Zustimmung verweigert.
Die BZÄK zeigt für die Berücksichtigung der coronabedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) zwei alternative Wege auf: Die Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ.
Die vielfältige Produktfamilie des „Liebold/Raff/Wissing“. Lesen Sie mehr ...
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