Mehrspannige Brücken - Die Regelversorgung des Befundes 2.5 ist die nach den Zahnersatz-Richtlinien konforme Versorgung mit einer metallischen, ggf. im Verblend¬bereich (Zähne 15–25 und 34–44) vestibulär verblendeten Brücke.
Kriterium des Befundes 2.5 ist die klinische Situation einer an eine durch die Regelversorgung Brücke zu versorgende Lücke angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.
Diese weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn kann somit an zahnbegrenzte Lücken mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1), mit zwei fehlenden Zähnen (Befund 2.2) oder mit drei fehlenden Zähnen (Befund 2.3) angrenzen.
Diese weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn kann somit an zahnbegrenzte Lücken mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1), mit zwei fehlenden Zähnen (Befund 2.2), mit drei fehlenden Zähnen (Befund 2.3), ggf. auch an eine weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.5) angrenzen.
Auslegungsschwierigkeiten bereitet die Formulierung des Festzuschusses 2.5 hinsichtlich der Frage, ob der Befund 2.5 nur neben einem Befund nach 2.1, 2.2 oder 2.3 angesetzt werden darf, oder ob auch Konstellationen möglich sind, bei denen der Befund 2.5 neben einem weiteren Befund 2.5 zum Tragen kommt.
Eine solche Konstellation bestünde z.B. in folgendem Fall:
– fehlend der Zahn 41 → hierfür Befund 2.1
– fehlend der Zahn 32 → hierfür Befund 2.5
– fehlend der Zahn 34 → hierfür ein weiteres Mal Befund 2.5
In der Festzuschuss-Konferenz 2010 der KZVen wurde beratschlagt, ob der Befund 2.5 auch mehrmals je Brücke ansetzbar ist. Man kam zu dem Ergebnis, dass der Befund 2.5 je Brücke nur einmal abrechenbar ist. Die KZVen legen die Formulierung der Befundbeschreibung zu 2.5 dergestalt aus, dass das Wort "eine" als Zahlwort interpretiert wird.
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Verknüpftes Dokument: Festzuschüsse beim festsitzenden Zahnersatz (fz_fest.pdf / 148.7 KB)