Abrechnungstipps

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Gewährleistung bei Füllungen und Abrechnungsmodul

Seit Anfang 2011 werden vom BEMA-Abrechnungsmodul im Rahmen des Datenträgeraustausches mit der KZV auch die quartalsübergreifenden Daten geprüft.

Das Sozialgesetzbuch gibt vor, dass für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz der Vertragszahnarzt eine zweijährige Gewähr zu übernehmen hat. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon hat das Bundesschiedsamtes für die Füllungstherapie folgendermaßen festgelegt:
Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.

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Verknüpftes Dokument: Gewährleitungen bei Füllungen (_abrechnungs-tipp-oktober-2011.pdf / 154.4 KB)