Keine Abrechnung der BEMA-Nr. Ä 1 anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung.
ABER: Erbringt der Zahnarzt zwei Leistungen, die sich abrechnungstechnisch ausschließen, ist die höher bewertete ansetzbar.
Was bedeutet das für die BEMA-Nr. Ä1?
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