DER Kommentar wird ca. dreimal pro Jahr aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Das aktuelle Update (Stand 133. Lieferung) bringt zum zweiten Mal in diesem Jahr top-aktuelle, wertvolle Informationen für die Abrechnung.
1. Vollkommentierung der neuen BEMA-Positionen UP1 bis UP6 zur Unterkieferprotrusionsschiene (UPS), also der
Aufgrund der Aufnahme der UPS in den BEMA haben sich 19 neue BEL-Positionen ergeben, die Sie nun ebenfalls kurz kommentiert im Zahntechnik-Bereich finden.
2. Ebenso zahnärztlich ausführlich kommentiert werden die seit 1. Januar 2022 neuen BEMA-Positionen, die mit der Einführung der elektronischen Patientenakte in Zusammenhang stehen, also die
Bei diesen Positionen haben wir die diesbezüglichen Paragrafen aus dem SGB V mit aufgenommen (§§ 358, 359, 341, 346).
3. Die Kommentierung des Bundesmantelvertrages (BMV-Z) musste in § 15 hinsichtlich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aktualisiert werden (elektronische Form ab 1. Juli 2022).
4. Die Kommentierungen der BEMA-Nr. 01 wurde aktualisiert, ebenso die der BEMA-Nr. 25 (indirekte Überkappung) hinsichtlich neuer Materialien und Dokumentation.
5. Die Anlage 16 des BMV-Z, die „Vereinbarung über die Anforderung an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“, wurde vom Gesetzgeber aktualisiert und entsprechend bei den BEMA-Pos. VS (Videosprechstunde) und VFK (Videofallkonferenz) ausgetauscht.
6. Für die Bezieher der digitalen Ausgaben des Kommentars sei darauf hingewiesen, dass weitere Anlagen des BMV-Z ein Update erhalten haben (Anlagen 14c, 14d, 15, 15b, 17 und 18).
Ebenso mussten die § 22a-Richtlinie und die Heilmittel-Richtline aktualisiert werden. Bei Letzterer wurde die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung unter bestimmten Kriterien ermöglicht (§ 15a).
Weitere neue Urteile in der Urteilsdatenbank der digitalen Ausgaben des Kommentars betreffen u. a.
1. Die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ gewinnt immer mehr an Bedeutung. Entsprechend mehren sich auch die hochinstanzlichen Gerichtsurteile hierzu. Hier haben wir eine sehr eingehende Analyse der aktuellen Rechtsprechung zur sogenannten „Abdingung“ vorgenommen. Angesprochen werden u. a. die grundsätzlichen Unterschiede zu Liquidationen, bei denen nach § 5 Abs. 2 GOZ der Steigerungsfaktor bemessen wird, und die für die § 2-Anwendung in der Praxis tatsächlich relevanten Anforderungen und Kriterien bei der Honorarvereinbarung.
2. Da die Dokumentationspflicht ebenfalls immer mehr an Bedeutung in den Zahnarztpraxen gewinnt, wurde dieses Kapitel im Abschnitt Allgemeine Regelungen/Spezielle Vorschriften von Grund auf aktualisiert.
3. Nachgeschärft haben wir die Kommentierung bei folgenden Gebührennummern:
4. Verwaist war bislang die Vollkommentierung der GOZ-Nr. 0040, also des schriftlichen Heil- und Kostenplanes (HKP) bei kieferorthopädischen Leistungen oder bei funktionsanalytischen und/oder funktionstherapeutischen Leistungen. Dieses Manko ist nun vollumfänglich beseitigt.
5. Die Analogberechnung der bimaxillären Schienen wurde im Bereich der Schlafapnoe-Schienen aktualisiert, da mittlerweile eine AWMF-Leitlinie zur Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) vorliegt und unter spezifischen Bedingungen die UPS zum Bestandteil der GKV gemacht worden ist.
6. Schließlich ergänzen wir ein wichtiges VGH-Urteil aus Baden-Württemberg (Az.: 2 S 1307/21) vom September 2021, das die analoge Berechnung der endodontischen Revision bestätigt.