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Versorgung mit zwei implantatgetragenen Brücken

Versorgung mit zwei implantatgetragenen Brücken (Zahn 14 bis Zahn 17 zum Ersatz der Zähne 15 und 16; Zahn 24 bis Zahn 27 zum Ersatz der Zähne 25 und 26).

Zahn 14: implantatgetragene keramisch voll verblendete Verblendkrone als Suprakonstruk-tion
Zahn 15: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 16: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 17: metallische Vollkrone als Suprakonstruktion
Zahn 24: implantatgetragene keramisch voll verblendete Verblendkrone als Suprakonstruk-tion
Zahn 25: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 26: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 27: metallische Vollkrone als Suprakonstruktion

Besonderheit:

Versorgung mit implantatgetragenen Brücken anstelle der Regelversorgung Kombinations-versorgung mit Teleskopkronen.

Nr. 2 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Festzuschuss-Richtlinien regelt, dass die Festzuschüsse zu den Befunden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt werden, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Die tatsächlich geplante Versorgung muss, damit Versicherte einen Anspruch auf den Festzuschuss haben, einer anerkannten Methode entsprechen. Die Regelversorgung aufgrund der vorliegenden Befun-de ist maßgebend für die Ermittlung der Festzuschüsse. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die Festzuschuss-Richtlinien stellen klar, dass die ermittelte Regelversorgung ein-gliederungsfähig sein soll. In diesem Beispiel wird eine Versorgung mit 2 implan-tatgetragenen Brücken geplant. Es fehlen mehr als 4 Zähne im Oberkiefer, so dass als Regelversorgung eine Modellgussprothese nach dem Befund 3.1 anzusetzen ist. Ebenso sind die topographischen Voraussetzungen zum Ansatz der Teleskopkronen auf den Zähnen 13 und 23 gegeben, da beidseitig eine bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe vorliegt und die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung mit Teleskopkronen besteht.
Bei der Berechnung von Festzuschüssen bei Kombinationsversorgungen ist die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 zu beachten:

"...Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retenti-on erreicht werden kann..."

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung des Zahnarztes erfüllt, so dass zweimal der Festzuschuss 3.2 für die Teleskopkronen in der Regelversorgung anzuset-zen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zähne, die in der Regelversorgung die Teleskopkronen ausweisen, den Befund "ww" tragen. Der Befund "ur" für eine unzureichende Retention wird ebenfalls nicht gefordert. Es wird jedoch empfohlen, einen Hinweis im Feld "Bemerkungen" auf dem Heil- und Kostenplan anzubringen, dass im Falle einer Versorgung mit der Regelversorgung die Teleskopkronen auf den Eckzähnen zur dentalen Verankerung notwendig wären.

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Verknüpftes Dokument: Versorgung (versorgung.pdf / 160.4 KB)